— 523 — Absender außer Stande sich erklärt, das Eigengewicht der Thiere anzugeben, so ist solches von dem Waarenführer durch Abschätzung zu ermitteln und in dem Anmeldeschein unter Beifügung seiner Namens- unterschrift zu vermerken. z.42 .42. (1) Wenn Massengüter mit Nichtmassengütern, beide in ganz oder theilweise verpacktem oder beide in unverpacktem Zustande, in ein und demselben Anmeldeschein angemeldet werden, so ist die statistische Gebühr nur dann von beiden Waarengattungen gesondert nach §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 bezw. Ziffer 1 und 2 des Gesetzes zu erheben, wenn diese Beträge zusammen hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher für Nichtmassengüter nach der Gesammtmenge beider Waarengattungen zu entrichten sein würde. Berechnet sich dagegen der letztere Betrag als der geringere, so hat dieser zur Erhebung zu gelangen. (2) Befindet sich von den in einem Anmeldeschein angemeldeten Massengütern und Nichtmassen- gütern die eine der beiden Waarengattungen in verpacktem, die andere in unverpacktem Zustande, so ist die statistische Gebühr stets gesondert nach den für jede Waarengattung bestimmten Sätzen zu erheben. (3) Jür verpackte und unverpackte Waaren im Gesammtgewicht von nicht mehr als 500 kg ist nur der einmalige Stempelbetrag von 5 Pfennig zu erheben. S. 43. Enthält eine Wagenladung Massengüter mehrerer gesonderter Sendungen, über welche verschiedene Anmeldungen abgegeben worden sind, so ist für die in ein und derselben Anmeldung deklarirten Massen- güter: a) wenn sie in ganz oder theilweise verpacktem Zustande eine Menge von mehr als 500 kg oder unverpackt eine Menge von mehr als 1000 kg umfassen, die Gebühr für je 10000 kg mit 10 Pfennig zu entrichten, und für Bruchtheile dieser Mengeneinheit von 10 000 kg die volle Gebühr zu berechnen: b) wenn sie geringere Mengen, als vorstehend zu a angegeben, umfassen, die Gebühr nach §. 11 Absatz 2 Ziffer 1 bezw. 2 des Gesetzes zu entrichten. IX. Befreiung von der statistischen Gebühr. S. 44. (1) Von der statistischen Gebühr sind befreit: " 1. an sich zollpflichtige, aber auf Grund besonderer zollgesetzlicher Vorschriften oder besonderer Bestimmungen des Zolltarifs zollfreie Waaren, wie Retourwaaren, inländische im Ausland veredelte Waaren, für Fabriken eingehende Kautschuckdrucktücher, seewärts eingehende gesägte Steinblöcke 2c., das für Bewohner und Industrien des Grenzbezirks nach Zolltarifnummer 13 1 Anmerkungen a und b zollfrei abzulassende Bau= und Nutzholz 2c.; außerdem Waaren, bei welchen die Befreiung vom Zoll bei der Einfuhr aus einem Vertragsstaate erst nach Er- füllung einer besonderen Vorschrift des Tarifs, z. B. nach amtlicher Denaturirung eintritt. Die Befreiung von der statistischen Gebühr erstreckt sich dagegen nicht auf die nach dem allgemeinen Tarif zollpflichtigen, nach dem Vertragstarif aber zollfreien Waaren; inländische Güter bei der Versendung mit Deklarationsschein durch das Ausland; . inländische Güter, welche zur Veredelung im Ausland angemeldet werden; 4. Güter, welche unter Zollkontrole versendet und a) durch * deutsche Zollgebiet durchgeführt oder von Niederlagen nach dem Ausland ausgefuͤhrt, b) auf Niederlagen für unverzollte Güter verbracht werden; Güter, für welche ein Eingangszoll entrichtet worden ist; Güter, welche zur zoll- oder steueramtlichen Abfertigung zum Zweck der Vergütung oder des Erlasses von Abgaben angemeldet werden; dazu gehören jedoch nicht Waaren, welche mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen aus dem freien Verkehr des Inlandes ausgeführt werden; 7. Postsendungen. P r 87