— 557 — Verkaufs in den freien Verkehr gelangen, ist der erhobene Zollbetrag in den Verkehrsnachweisungen mit anzugeben. r (12) Werden Waaren nach dem höchsten Zollsatze verzollt, weil ihre Revision auf Antrag des Zoll- deklaranten unterblieben ist, so ist in der Verkehrsnachweisung unter der der Zolltarifnummer entsprechenden statistischen Nummer die Gattung der Waare nach der in der zugehörigen Zolldeklaration gemachten oder der mündlichen Angabe des Zolldeklaranten namentlich zu bezeichnen. (13) Die für die vorbezeichneten Vermerke in einzelnen Fällen in Anwendung zu bringenden Ab- kürzungen werden von dem Kaiserlichen Statistischen Amt am Fuße der betreffenden Formulare mitgetheilt. 6. Berichtigung der Verkehrsnachweisungen bei Aenderung der Bestimmung der Waaren auf dem Transport oder bei nachträglicher Entdeckung von Fehlern in den Anschreibungen. 26. (1) Waaren, die zur Durchfuhr angemeldet worden sind, deren Bestimmung aber auf dem Trans- port geändert wird, sind auf Grund der zurückgelieferten Anmeldescheine nachträglich in den zutreffenden Nachweisungen anzuschreiben. Bleiben in Folge veränderter Bestimmung Durchfuhrsendungen im Inland oder Ausland, so haben die Anmeldestellen, welchen nach §. 46 der Ausführungsbestimmungen die Ver- änderung anzumelden ist, auch die Anschreibungen in den Verkehrsnachweisungen vorzunehmen. (2) Gegenstände zollinländischer Herkunft, welche als Ausfuhr nachgewiesen worden sind, und in Folge veränderter Bestimmung in einem späteren Jahre wieder eingeführt werden, sind in der Einfuhr- nachweisung anzuschreiben. Erfolgt dagegen die Wiedereinfuhr innerhalb desselben Kalenderjahres, so hat die Anschreibung als Einfuhr zu unterbleiben, jedoch ist von dem Eingangsamt dem Kaiserlichen Statisti- schen Amt ein Berichtigungszählstreifen zur Absetzung der Waarenpost von der Ausfuhr zu übersenden. (3z) Fehler in den Anschreibungen der Mengen von 100 kg und mehr sind von dem Hauptamt alsbald dem Kaiserlichen Statistischen Amt mitzutheilen; Fehler in den Nachweisungen für die Einfuhr auch dann, wenn die Fehlermengen zwar 100 kg nicht ausmachen, der für die Mengen sich berechnende Zollbetrag aber die Summe von 3 “ erreicht. · (4) Unter den vorangegebenen Grenzen verbleibende Fehler sind dann zur Kenntniß des Kaiser- lichen Statistischen Amts zu bringen, wenn sie trotz geringer Mengen von besonderem Interesse für die Statistik sind, wie dies bei besonders hochwerthigen Waaren der Fall ist. (5) Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß ein Zollbetrag wegen irgend welcher Irrthümer erstattet oder nacherhoben wurde. (6) Für solche Mittheilungen, die als Berichtigungen zu bezeichnen sind, werden die Formulare der Verkehrsnachweisungen benutzt mit der Maßgabe, daß darin die ursprünglichen Eintragungen mit schwarzer Tinte vorgetragen, die richtige Anschreibung aber mit rother Tinte auf dem darunter folgenden Zählstreifensformular vorgenommen und vor jeder einzelnen Eintragung die Monatshälfte bemerkt wird, in welcher die ursprüngliche Anschreibung stattgefunden hat. B. Uebersichten zur Ergänzung der Verkehrsnachweisungen behufs Aufstellung der Zollertragsberechnung. . 8. 27. (1) Gelangen Mengen der in den Einfuhrnachweisungen angeschriebenen an sich zollpflichtigen Waaren, für die bestimmungsgemäß bei ihrer Ablassung in den freien Verkehr oder zum Veredelungsverkehr vorerst ein Zoll nicht erhoben worden ist, später zur Verzollung, so sind dieselben nicht nochmals in Verkehrsnachweisungen anzuschreiben, sondern behufs Aufstellung der Zollertragsberechnung bezw. aechtseln der zum Veredelungsverkehr abgelassenen Waarenmengen in eine besondere llebersicht aufzunehmen. (2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Waaren, die zuerst behufs demnächstiger Ausfuhr in das Ausland in Niederlagen oder in Freibezirke verbracht worden waren, später aber gegen Entrichtung des Eingangszolles wieder in den freien Verkehr zurückgebracht worden sind. (3) Demgemäß sind folgende Uebersichten nach Kalenderquartalen aufzustellen, von den Haupt- ämtern für ihren Bezirk zu sammeln und an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden: 1. Uebersicht sämmtlicher Verzollungen von Waaren, die dem Veredelungsverkehr (vergl. §. 20) angehören und demnach zuerst zollfrei abgelassen und bereits, wenn auch bei einer 917