— 562 — S. 45. Die Werthe der Waaren des auswärligen Handels sind alljährlich durch das Kaiserliche Statistische Amt festzustellen, indem Einheitspreise für die einzelnen Waarengattungen ermittelt werden. Zum Zweck dieser Preisermittelung: 1. wird das Kaiserliche Statistische Amt sich mit Handelskammern, kaufmännischen und in- dustriellen Vereinen, Kaufleuten, Industriellen 2c. in Verbindung setzen und erhalten, um über die Preisgestaltung der Waaren Nachrichten einzuziehen; 2. ist das Kaiserliche Statistische Amt verpflichtet, jährlich Sachverständige der verschiedenen Zweige des Handels und der Industrie einzuberufen, welche als Kommission für die Er- mittelung der Handelswerthe gruppenweis und nöthigenfalls auch als Gesammtkommission zusammentreten, um die Schätzung der Einheitswerthe vorzunehmen: 3. ist das Kaiserliche Statistische Amt befugt, sich von den Anmeldeämtern (Hauptzoll= und Hauptsteuerämter und deren Unterstellen) für einzelne Waarennummern, deren Preisermittelung ohne Kenntniß der Versendungsorte oder der besonderen Art der Waare zu große Schwierig= keiten bietet, die Anmeldescheine einsenden zu lassen, ferner alle für die Bearbeitung der Handelsstatistik beim Kaiserlichen Statistischen Amt zweckdienlichen Informationen von den Anmeldestellen, Absendern und Empfängern einzuholen. Von dergleichen Erhebungen bei den Anmeldestellen hat das Kaiserliche Statistische Amt den Direktivbehörden gleichzeitig Mittheilung zu machen. Uebergangsbestimmung. Für die bei Einführung der vorliegenden Dienstvorschriften noch nicht in den vierteljährlichen Nachweisungen über den Veredelungsverkehr (Anlage 14 und 15 der früheren Dienstvorschriften) an- geschriebenen Veredelungen im Inland oder Ausland sind die verbleibenden Bestände an Veredelungs- waaren mit den Formularen nach Muster der Anlagen 2 bis 4 bezw. 6 bis 8 nachzuweisen.