XXIV. Jahrgang. Reichsamt 583 Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben i des Innern. Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. Berlin, Freitag, den 27. November 1896. 39#7 50. Inhalt: 1. Marine und Schiffahrt: Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Norwegen; — Erscheinen des III. Nach- trags zur Amtlichen Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handels-Marine für 1896 Seite 583 Militär-Wesen: Nachtrag zum Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung 1. Marine r 8 für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten 584 Zoll- und Steuer. Wesen: Veränderungen in dem Stande oder den Besugnissen der Zoll- und Steuerstellen 586 Konsulat-Wesen: Bestellung eines Konsular-Agenten 587 Polizei.Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebict 587 und Schiffahrt. BDVestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Norwegen. Nachdem in Folge des Inkrafttretens der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 zwischen dem Deutschen Reich und Norwegen eine anderweitige Verständigung wegen gegenseitiger Anerkennung der Schiffsmeßbriefe stattgefunden hat, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen, wie folgt, behandelt. 1. In deutschen Häfen werden ohne Nachvermessung anerkannt: a) die vom 1. Oktober 1893 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe norwegischer Segel- und Dampfschiffe, b) die vor diesem Zeitlpunkt ausgestellten nationalen Meßbriefe norwegischer Segel= und Dampfsschiffe einschließlich der im Appendix zum internationalen Meßbrief norwegischer Dampfsschiffe nach der britischen Regel nachgewiesenen Nettoraumgehaltsangaben. Norwe- gische Dampfschiffe, deren Meßbrief vor dem 1. Oktober 1893 ausgestellt ist, können, wenn sie einen solchen Appendix zum Meßbrief nicht besitzen, zum Zweck der Entrichtung der Schiffsabgaben die, nöthigenfalls durch Nachvermessung zu bewirkende Ermittelung des Abzuges für die Maschinen-, Kessel-- und Kohlenräume nach den §§. 14B und 15 der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 verlangen. 2. In norwegischen Häfen werden ohne Nachvermessung anerkannt: a) die vom 1. Juli 1895 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel-- und Dampf- schiffe, 96