— 593 — 2. Verzeichniß; der Massengüter. Folgende Nummern sind zu streichen: Numnerr Nummer es es statistischen Waarengattung. statistischen Waarengattung. Waaren- Waaren- verzeichnisses. verzeichnisses. 424. Nutzholz: roh oder lediglich in der Quer- 45. Bau= und Nutzholz: roh oder lediglich in der richtung mit Axt oder Säge bearbeitet oder Querrichtung mit Axt oder Säge bearbeitet bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde, für oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde, Industrien des Grenzbezirks, mit Zug- für den häuslichen oder handwerksmäßigen thieren gefahren, sofern es direkt aus dem Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirks, Walde kommt und nicht auf einen Ver- sofern es in Traglasten eingeht oder mit schiffungsplatz oder Bahnhof gefahren wird, Zugthieren gefahren wird. jedoch mit Beschränkung auf die bereits am 1. Juli 1885 im Grenzbezirk vorhandenen Industrien und auf deren durchschnittlichen Holzbezug aus dem Auslande in den letzten drei Jahren vor dem 1. Oktober 1885, bis zum 1. Juli 1901. 4. Zoll= und Steuer-Wese n. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. v. Mts. beschlossen, daß die nachstehend abgedruckten Bestimmungen, betreffend die zollfreie Ablassung von Mineralöl zu Raffinations= und anderen gewerblichen Zwecken, an die Stelle der bisherigen Vorschriften zu treten haben. Berlin, den 3. Dezember 1896. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Koerner. ——— — —ÔÒ Bestimmungen, betreffend die zollfreie Ablassung von Mineralöl zu Raffinations= und anderen gewerblichen Zwecken. 1. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, Zollfreiheit zu gewähren: a) inländischen Petroleumraffinerien, Petroleumdestilliranstalten und mit der Destillation von Mineralöl sich befassenden chemischen Fabriken, sofern diese Gewerbsanstalten ihren Betrieb in zollsicher abgeschlossenen Räumen unter ständige amtliche Aufsicht stellen, für das zur Reinigung, Raffinirung oder Destillirung (einschließlich der Fabrikation von Vaselinöl und Vaselin) bestimmte Mineralöl mit der Maßgabe, daß von den daraus gewonnenen Pro- dukten die leichten Mineralöle, soweit sie an die zum zollfreien Bezuge solcher Oele berechtigten Gewerbsanstalten (Ziffer 2) abgesetzt werden, zollfrei bleiben, die übrigen aber wie ausländische zu behandeln sind;