— 596 — k) Entleerte Umschließungen, welche zur Befüllung mit den gewonnenen Produkten nicht verwendet werden, können mit dem Anspruch auf zollfreie Ablassung vom Lager unter zollamtlicher Kontrole wieder ausgeführt werden. 1) Mineralöle, welche in der Anstalt zu Beleuchtungs= oder Schmierzwecken Verwendung finden sollen, einschließlich derzenigen, welche in der Anstalt selbst gewonnen worden sind, sind vorher zu verzollen. Das Gleiche gilt von zollpflichtigen Hülfsstoffen, welche zum Zwecke der Reinigung, Raffinirung oder Destillirung von Mineralöl in die Anstalt eingebracht werden. m) Die Nichterfüllung der dem Anstaltsinhaber auferlegten Verpflichtungen ist, insoweit sie nicht gesetzlicher Strafe unterliegt, mit angemessenen Konventionalstrafen zu belegen. B. Für die in Ziffer 1b bezeichneten gewerblichen Anstalten: a) Es ist lediglich die Verarbeitung und Verwendung ausländischen Mineralöls gestattet. Dasselbe ist unmittelbar vom Auslande oder von öffentlichen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß unter Zollkontrole zu beziehen. b) Die fabrikmäßige Gewinnung anderer als leichter Mineralöle sowie von Leuchtgas aus Mineralöl ist unzulässig. e) Die auszuführenden Destillate sind der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle anzumelden und vorzuführen. Die Abfertigung erfolgt unter Zollkontrole. d) Die mit Anspruch auf Zollerlaß an berechtigte gewerbliche Anstalten (Ziffer 2) abzu- gebenden leichten Mineralöle sind nach Gattung, Verpackungsart, Brulto= und Netto- gewicht mit dem Antrage auf zgollfreie Abschreibung einer entsprechenden Menge aus- ländischer Mineralöle bei der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle unter Vorlegung des Bestellschreibens und des zugehörigen Erlaubnißscheins (C a) schriftlich anzumelden. Im Lebrigen finden hinsichtlich der Kontrole die Vorschriften unter A h sinngemäß An- wendung. e) Die Zollfreiheit wird in der Weise gewährt, daß die erweislich ausgeführten oder an die vorbezeichneten gewerblichen Anlagen abgesetzten Destillate nach ihrem Eigengewichte unter Zuschlag einer Tara von der zur Anschreibung gelangten zollpflichtigen Menge zollfrei abgeschrieben werden. Diese Tara ist aus dem Eigengewichte nach Verhältniß des Tarazuschlags zu berechnen, welcher für das zur Herstellung der Destillate erweislich verwendete Mineralöl im §. 2 der Tarabestimmungen festgesetzt ist. Wenn in einer Anstalt Mineralöle, welche verschiedenen Tarazuschlägen unter- liegen (5 A e), nebeneinander zur Verarbeitung gelangen, so ist für die Berechnung des Zuschlags bei der Abschreibung der Destillate der niedrigste der in Frage kommenden Tarasätze maßgebend, sofern der Anstaltsinhaber nicht nachweist, daß das zur Her- stellung der Defüllae verwendete Mineralöl einem höheren Tarazuschlage unterlegen hat. f) Behufs der Ermittelung des Eigengewichts der auszuführenden rc. Destillate kann, sofern nicht im einzelnen Falle besondere Bedenken bestehen, eine Taravergütung in Rechnung gestellt werden, welche dem im §. 2 der Tarabestimmungen für leichte Mineralöle fest- gesetzten Tarazuschlage entspricht. Es sind demnach für Barrels 22, und für Ballons, entsprechend dem unter Ae festgesetzten Verhältnisse, 24% Tara in Abzug zu bringen. C. Für die in den Ziffern 1c, 4 und 2b, c bezeichneten gewerblichen Anstalten: a) Für jedes Kalenderjahr ist bei dem Bezirkshauptamt ein Erlaubnißschein zu erwirken, in welchem die Gattung und die höchste Menge der im Laufe des Jahres unter Bean- spruchung der zollfreien Ablassung zu beziehenden Mineralöle und deren Verwendungs- zweck anzugeben sind. b) Die zollfrei abzulassenden Mineralöle müssen direkt bezogen werden und zwar: seitens der in Ziffer lc bezeichneten gewerblichen Anstalten entweder aus einer der in Ziffer 1aà und b bezeichneten Petroleumraffinerien 2c. oder aus dem Auslande, seitens der in Ziffer 14 bezeichneten gewerblichen Anstalten entweder aus einer der in Ziffer 1à bezeichneten Petroleumraffinerien 2c. oder aus dem Auslande, seitens der in Ziffer 2b und c bezeichneten gewerblichen Anstalten aus einer der in Ziffer 1a und b bezeichneten Petroleumraffinerien 2c.