— 599 — Beilage Ur. 51 des Central-Blatts für daus Deutshe Rrich. Berlin, Freitag, den 4. Dezember 1896. Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal. Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen. . 1. Jeder Schiffsführer, der den Kanal befährt, muß einen auf Verlangen ihm auszuhändigenden Abdruck dieser Betriebsordnung, die auch für das Rechtsverhältniß zwischen Kaualverwaltung und ihm bezw. seinem Rheder maßgebend ist, an Bord haben und ist für die genaue Befolgung ihrer Vorschriften, sowie derjenigen des in Anlage 3 beigefügten Zollregulativs für den Kaiser Wilhelm-Kanal, durch die gesammte 1509 Besatzung seines Fahrzeuges verantwortlich. Das deutsche Reich übernimmt keinerlei Verpflichtung zur Ersatzleistung für Schäden, welche die Schiffe im Kanal erleiden, selbst wenn ein Verschulden der Kanallootsen oder anderer Angestellter der Kanalverwaltung dabei in Frage kommt. 9 Der Kanal darf von Schiffen aller Nationen nach Zahlung der in dem dieser Betriebsordnung beigefügten Tarif festgesetzten Abgaben bei Tag und bei Nacht befahren werden, sofern folgende Dimen- sionen nicht überschritten werden: Tiefgang: 8 Meter, größte Breite: 20 Meter, Länge: 135 Meter, Mastenhöhe: 40 Meter über der Wasserlinie. Schiffe von mehr als 6⅞½ Meter Tiefgang sind dem Eingangs-Hafenamt vorher anzumelden, damit dieses in der Lage ist, rechtzeitig die bezüglich der Kreuzung mit anderen Schiffen erforderlichen Anordnungen zu treffen. Fremde Kriegsschiffe und Kriegsfahrzeuge dürfen in den Kanal nur nach vorgängiger, auf diplo- matischem Wege zu erwirkender Genehmigung einlaufen. S. 3. Die Kanalverwaltung behält sich vor, a) offene oder nicht voll gedeckte Fahrzeuge, wenn sie nicht mindestens 0,50 m Freibord haben, b) Schiffe, die eine Deckslast führen, welche ihre Stabilität oder Manöorirfähigkeit erheblich beeinträchtigt. c) Schiffe, deren mangelhafte Manövrirfähigkeit im Kanal erfahrungsmäßig feststeht, oder die in Bezug auf ihr Schiffspersonal zu Bedenken Anlaß geben, ganz zurückzuweisen oder ihre Zulassung zur Kanalfahrt von der Erfüllung bestimmter Bedingungen ab- hängig zu machen. . .4. Holzflöße, Bagger, Lastprähme, Scheiben und andere schwimmende Gefäße oder Maschinen dürfen nur mit besonderer, für jeden einzelnen Fall nachzusuchender Genehmigung des Kaiserlichen Kanal- amts und unter genauer Beobachtung der von diesem festzusetzenden Bedingungen und Vorschriften durch den Kanal geführt werden. Die zu zahlende Abgabe wird für jeden einzelnen Fall vom Kanalamt festgesetzt. 1 99 etit. S.2 5 79%