— 607 — S. 44. Ablegen. Wenn vor den Drehbrücken Schiffe gleichzeitig an beiden Seiten derselben festgemacht haben, so haben die von Osten kommenden Schiffe zuerst abzulegen, und die von Westen kommenden so lange zu warten, bis jene vorbei sind. §. 45. Festkommen. 1. Ist ein Schiff festgekommen, so hat es vor allen Dingen Sorge zu tragen, daß es nicht quer schlägt. 2. An Signalen sind zu peisten: a) bei Tage: 3 Bälle, so, daß sie von vorn und hinten sichtbar sind; b) bei Nacht: 3 rothe Laternen an derselben Stelle. Bis vorstehendes Signal gezeigt ist, sind beim Herannahen von fahrenden Schiffen fortwährend kurze Töne mit der Dampspfeife als Warnungssignal zu geben. 3. Nur den Beamten der Kanalverwaltung steht das Recht zu, die für das Loskommen fest- gekommener oder die Hebung gesunkener Schiffe nöthig erscheinenden Maßregeln zu treffen und Hilfsmittel zu requiriren. Die etwa durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten fallen dem Schiff zur Last. 4. Hilfsleistung durch passirende Schiffe ist nur mit besonderer Genehmigung der Kanalbeamten gestattet. Etwaigen Requisitionen dieser haben jene Folge zu leisten. Abschnitt VII. Vorschriften für das Schleppen von Fahrzeugen. S. 46. Zum Schleppen von Segelschiffen und anderen nicht mit eigenem ausreichenden Motor versehenen Schiffsgefäßen durch den Kanal hält die Kanalverwaltung eine Anzahl von Schleppdampfern bereit, die den beiden Eingangepunkien des Kanals stationirt sind. Die dafür zu entrichtende Gebühr wird nach in in Anlage 2 Nr. II festgestellten Tarif berechnet. §. 47. Wenn ein zu schleppendes Schiffsgefäß nicht für sich allein einen besonderen Schleppdampfer be- ansprucht, oder nicht nach dem allein maßgebenden Urtheil der Eingangs-Hafenbehörde wegen seiner Dimensionen oder wegen seiner für die Fahrt im Kanal nicht genügenden Manöorirfähigkeit für sich allein geschleppt werden muß, so wird es in einen der regelmäßigen bezw. nach Bedarf im Kanal ver- kehrenden, von Dampfern der Kanalverwaltung geführten Schleppzüge eingereiht., S. 48. Die Zeiten, zu welchen die regelmäßigen Schleppzüge der Kanalverwaltung abgelassen werden, werden durch Aushang an den Hafenämtern bekannt gegeben. An den Sonntagen, den beiden Feiertagen von Weihnachten, Ostern und Pfingsten, dem Neujahrs- lage, Gründonnerstag, Charfreitag, H##elfahrtstag, dem allgemeinen Buß= und Bettage, sowie am Geburtstage des deutschen Kaisers werden Schleppzüge in der Regel nicht abgelassen, besondere Schlepp- dampfer nur ausnahmsweise auf genügend begründeten Antrag gestellt. . 949 « Der Schiffsführer, der sein Fahrzeug in einem Schleppzuge der Kanalverwaltung durch den Kanal geschleppt haben will, hat dies dem dienstthuenden Hafenmeister anzuzeigen, der ihm möglichst sofort. die Zeit des Abgangs des Schleppzuges, in den sein Fahrzeug eingereiht werden soll, mittheilt. Der Schiffeführer hat dafür Sorge zu tragen, daß sein Fahrzeug zur angegebenen Zeit nach Vorschrift des §. 19 klar zum Geschlepptwerden ist und die Schleppgebühren bezahlt sind. Die Schlepptrossen haben die zu schleppenden Schiffe selbst in einer den zu stellenden Ansprüchen. genügenden Beschaffenheit vorzuhalten. 1 . 50. Die Schleppzüge werden in den Binnenhäfen zu Brunsbüttel und Holtenau durch den dienst- thuenden Hafenmeister zusammengestellt, dessen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten ist. Der Hafen- meister bestimmt auch, auf welche der zu schleppenden Schiffe die dem Schleppzug selbst etwa beizugebenden Kanallootsen zu setzen sind. 100