— 608 — 8. 51. Die Führer von Fahrzeugen, die von den am Kanal liegenden Schiffsliegeplätzen oder den Ober- eiderseen (m 65— 70,8) aus in einen Schleppzug der Kanalverwaltung eingereiht zu werden wünschen, haben dies unter genauer Angabe der Namen des Schiffs und seines Führers, des Brutto-Raumgehalts (in Register- tons) und der Plätze, woher und wohin sie geschleppt werden wollen, bei dem Hafenkapitän zu Brunsbüttel bezw. Holtenau zu beantragen, je nachdem die Richtung ihrer Fahrt nach Osten oder nach Westen geht. Zu der in dem hierauf ergehenden Bescheide angegebenen Zeit ist das Fahrzeug klar zum Geschlepptwerden zu machen (§. 19) und zum Zeichen, daß dies geschehen, die Nationalflagge in dem dem Fahrwasser zugekehrten Want des Großmastes zu heissen. Beim Herannahen des Schleppzuges, dem das Fahrzeug eingereiht werden soll, hat dieses auf einen langgezogenen und einen kurzen Ton mit der Dampfpfeife des Schleppdampfers, die Schlepptrosse klar zum Hinübergeben haltend, sich der Fahrrinne des Kanals soweit zu nähern, daß zu seiner Aufnahme der Schleppdampfer möglichst keinen Umweg zu machen braucht, nie aber so dicht, daß der übrige Schiffs- verkehr im Kanal behindert wird. S. 52. Die Schleppdampfer der Kanalverwallung befahren regelmäßig nur den Kanal selbst, so daß Schiffe, die nach Orten an der Eider bestimmt sind, nur bis zur Fahrwasserboje im Audorfer See bei km 65 geschleppt werden; Schiffe, die, von jenen Orten herkommend, in einem Schleppzuge der Kanal- verwaltung weiter geschleppt werden wollen, ihn in der Nähe jener Boje abzuwarten haben. S. 53. Wer beim Ordnen seines Schleppzugs im Abgangshafen oder beim Herankommen jenes nicht bereit zur Einreihung in ihn ist, oder wer den gemeldeten Liegeplatz freiwillig verlassen hat, verliert den An- spruch auf Mitnahme durch diesen Schleppzug und hat die durch längeres Warten entstehenden Kosten zu tragen. S. 54. Die Schleppzüge der Kanalverwaltung werden möglichst ohne jeden Aufenthalt durch den Kanal geführt, Wünsche einzelner Schiffsführer auf Unterbrechung der Fahrt können nicht berücksichtigt werde Trennt ein Schiff sich vor Erreichung des angegebenen Ziels freiwillig von seinem Schleppzuge, so 1— es keinen Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Theils des gezahlten, oder auf theilweisen Erlaß des entsprechend der Anmeldung zu zahlenden Schlepplohns. §. 55. Wenn der Schleppzug nicht zur angekündigten Zeit vom Ausgangshafen abgeht oder an dem Orte, wo er ein Fahrzeug aufnehmen soll, eintrifft, oder in der Fahrt durch vom Führer des Schlepp- dampfers nicht gewollte Umstände oder im Intereffe eines sicheren Verkehrs gebotene Maßnahmen Ver- zögerungen entstehen, so können daraus keinerlei Entschädigungsansprüche an die Kanalverwaltung her- geleitet werden. · 8. 56. Fahrzeuge, die von Brunsbüttel bezw. Holtenau weiter in die Elbe bezw. in die Kieler Föhrde fahren, werden bis auf die betreffenden Rhede geschleppt. Zum Loswerfen haben sie hier — ebenso auch, wenn sie innerhalb des Kanals aus dem Schleppzuge ausscheiden wollen — die Aufforderung des Führers des Schleppdampfers oder des begleitenden Lootsen abzuwarten und nach seiner Anordnung zu manövriren, bis sie vom Schleppzuge frei sind. s 57. Auf das Schleppen einzelner Fahrzeuge oder Schiffsgesäße durch Dampfer der Kanalverwaltung finden die Vorschriften der §§. 49, 51— 53, 55 und 56 sinngemäße Anwendung. §. 58. SLufßer den dazu bestimmten Dampsern der Kanalverwaltung dürfen auch im Besitze ander- Reichs-, Staats= oder Kommunalverwaltungen oder Privater befindliche Dampfer u. s. w. Schleppdiemt. im Kanal verrichten, sofern sie durch ihre Bauart, ihre Einrichtung, ihre Maschinenkräfte u. s. w. nach dem allein maßgebenden Urtheil der Kanalverwaltung sich dazu eignen. S. 59. Für diesen Schleppbetrieb gellen folgende besondere Vorschriften: 1. Auch für die Schleppdampfer selbst ist die tarifmäßige Kanalabgabe zu entrichten;