— 610 — I. Schiffe, welche a) aus der Ostsee kommend nach einem Hafen außerhalb der Elbe, oder b) aus der Nordsce kommend nach einem Hafen außerhalb der Kieler Föhrde fahren, haben beim Einfahren in die Kieler Föhrde bezw. in die Elbe bei Tage eine gelbe Flagge, bei Nacht eine überall hin leuchtende gelbe Laterne am Fockmast zu heissen, und werden so- bald wie möglich nach der Ankunft vor der Quarantäne-Anstalt Voßbrook bezw. Cux- haven, wosie beizudrehen event. zu ankern haben, durch einen beamteten Arzt besichtigt.“) Je nach dem Ergebniß dieser Besichtigung wird das Schiff, wenn es 1. als „verseucht“ befunden ist, d. h. wenn es Cholera 2c. an Bord hat, oder wenn auf ihm innerhalb der letzten 7 Tage vor seiner Ankunft an der Quarantäne-Station Fälle von Cholera 2c. vorgekommen sind, von der Einfahrt in den Kanal vorerst ausgeschlossen bezw. nur unter den vom untersuchenden Arzt zu bestimmenden Bedingungen und Vorsichtsmaßregeln zur Einfahrt in den Kanal bezw. zur Durchfahrt zugelassen; 2. als „verdächtig“ befunden ist d. h. wenn auf ihm Fälle von Cholera 2c. vorgekommen sind, aber nicht innerhalb der letzten 7 Tage vor seiner Ankunft, nach Ausführung der ärzllicherseits als erforderlich bezeichneten gesundheitspolizeilichen Maßnahmen in der Regel ohne Mitgobe einer Gesundheitswache und ohne Beschränkung seiner Ver- kehrsfreiheit, wie der seiner Insassen zur Fahrt in und durch den Kanal zugelassen; 3. als „rein“ befunden ist, in der Regel sofort zum freien Verkehr und zur freien Fahrt in und durch den Kanal zugelassen. Die Verhaltungsmaßregeln für die Fahrt durch den Kanal, die den Führern der zur Kanalfahrt zugelassenen „verseuchten“ Schiffe in Ausnahmefällen auch denen der „verdächtigen“ und „reinen“ Schiffe schriftlich ertheilt werden, sind genau zu beachten und ist den darauf gerichteten Anordnungen der Lootsen und etwa be- sonders beigegebenen Begleiter (Gesundheitswache 2c.) unweigerlich Folge zu leisten. II. Schiffe, welche a) aus der Ostsee kommend nach einem Hafen (Ausladeplatz) innerhalb des Kana- oder an der Elbe, oder b) aus der Nordsee kommend nach einem Hafen (Ausladeplatz) innerhalb des Kanals oder der Kieler Föhrde fahren, unterliegen der gesundheitspolizeilichen Kontrole, entsprechend den bezüglichen Vorschriften für die einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe unmittelbar vor der Einfahrt in den Kanal und zwar die zu a in der Quarantäne-Anstalt Voßbrook nördlich von Holtenau, die zu b in der Quarantäne-Anstalt zu Cuxhaven. III. Schiffen, die aus einem Elbhafen oder einem Hafen innerhalb der Kieler Föhrde kommend den Kanal befahren wollen, wird auf Grund einer Bescheinigung der Hafen- behörde des Abfahrtshafens dahin, daß bei der vor der Abfahrt vorgenommenen ärztlichen Kontrole der Gesundheits- zustand auf dem Schiffe als unbedenklich befunden worden ist, die Fahrt durch den Kanal ohne weitere Vorsichismaßregeln gestattet; Schiffe, die eine solche Bescheinigung nicht beibringen, werden zurückgewiesen. Abschnitt IX. Beschwerden. §. 65. Etwaige Beschwerden über die Beamten oder die Einrichtungen des Kanals sind schriftlich beim Kanalamt, dem Betriebsdirektor oder den Hafenkapitänen zu Holtenau und Brunsbüttel anzubringen, bei letzteren können sie auch zu Protokoll gegeben werden. t Kiel, den 28. August 1896. HKaiserliches Uanalamt. Loewe. *) Auf Wunsch findet diese Besichtigung auch zur Nachtzeit statt.