— 620 — S. 6. Stundung der Abgaben. Das Kanalamt ist ermächtigt, nicht aber verpflichtet, solchen Rhedereien, deren Schiffe den Kanal wiederholt benutzen und monatlich mindestens 300 M. Kanalabgaben entrichten, auf besonderen Antrag eine einmonatliche Stundung der Abgaben zu gewähren. Die Bedingungen dafür werden auf Verlangen vom Kaiserlichen Kanalamt mitgetheilt. S. 7. Zahlungsmittel. Alle Zahlungen sind ausschließlich in deutscher Reichswährung zu leisten. An Stelle der Einzahlung des baaren Geldes ist Ueberweisung im Bankverkehr an die Kaiserliche Oberpostkasse (Kanalverwaltung) in Kiel gestattet. g. 8. Kontrole. Die Kanalverwaltung behält sich das Recht vor, sich jederzeit durch ihre Beamten die Ueber- zeugung zu verschaffen, daß Schiffe, die den Kanal befahren, ihre Abgaben ordnungsmäßig entrichtet haben. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt del Julius Sittenfeld in Berlin W.