— 620 — Das Kontobuch ist vom Händler am 31. Dezember abzuschließen und der sich ergebende Bestand in das Kontobuch für das folgende Jahr zu übertragen. Der Bezirksoberkontroleur hat den Abschluß zu prüfen, die Richtigkeit der Uebertragung zu bescheinigen und hierauf das Kontobuch nebst den Belägen und dem Erlaubnißschein für das abgelaufene Jahr an das Bezirkshauptamt einzusenden. Fabrikanten, welche von der Begünstigung Gebrauch machen wollen, haben bei dem Hauptamt, in dessen Bezirk sie ihren geschäftlichen Wohnsitz haben, die Ausfertigung eines Erlaubnißscheins zu beantragen und dabei die Art und Höchstmenge des zu beziehenden Zwirns sowie den Verwendungszweck anzugeben. Der zollbegünstigte Seidenzwirn darf nur zu dem angegebenen Zweck für eigene Rechnung des Fabrikanten verwendet werden. Die Genehmigung des Antrags erfolgt durch die Direktivbehörde. Der Erlaubnißschein wird auf die Dauer eines Kalenderjahres für den nach Beschaffenheit, Höchstmenge und Verwendungs- zweck angemeldeten Seidenzwirn durch das Bezirkshauptamt ausgestellt. · .Das Bezirkshauptamt führt über die ausgestellien Erlaubnißscheine ein Notizregister, in welchem die Erlaubnißscheine nach fortlaufender Nummer, ferner der Tag der Ausstellung, Name, Gewerbe und Wohnort des Fabrikanten, Art, Höchstmenge und Verwendungszweck des zu beziehenden zollbegünstigten Seidenzwirns sowie die zollfrei beziehungsweise zum ermäßigten Zollsatz abgelassenen Seidenmengen einzutragen sind. Die Eintragungen sind durch die Dupli- kate der Zollabfertigungspapiere und durch die vom Bezirksoberkontroleur beziehungsweise von den Bezirkshauptämtern der Händler übersandten Bestellzettel zu belegen (A. Ziffer 7). mDer zollbegünstigte Seidenzwirn kann unmittelbar aus dem Auslande, aus einer inländischen Zollniederlage oder von einem mit Erlaubnißschein versehenen Händler bezogen werden. Die Schlußabfertigung des unter Zollkontrole bezogenen Seidenzwirns hat bei dem Bezirkshaupt- amt oder einer demselben unterstehenden Zollstelle zu erfolgen. Dabei ist die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnißschein von der Abfertigungsstelle einzutragen. Beim Bezug vom Händler sind seitens des Fabrikanten die Vorschriften unter A 5 zu beachten. Außer- dem ist in diesem Falle jeder Bezug von zollbegünstigtem Seidenzwirn von dem Fabri- kanten unter Angabe des Empfangstags, der bezogenen Art und Menge des Zwirns und des Namens des Händlers auf dem Erlaubnißschein zu vermerken. Der Fabrikationsbetrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den Bezirksoberkontroleur. Der Fabrikant ist verpflichtet, diesem und den sonst vom Bezirkshauptamt abgeordneten Ober- beamten die über den Fabrikationsbetrieb verlangten Auskünfte zu ertheilen, den Erlaubniß- schein sowie die auf den Bezug und die Verarbeitung von zollbegünstigtem Seidenzwirn be- züglichen Fabrikationsbücher, wenn solche geführt werden, vorzulegen und den Vorrath an zollbegünstigtem Seidenzwirn vorzuweisen. mWenn der Fabrikationsbetrieb aufgegeben oder in demselben zollbegünstigter Seidenzwirn nicht mehr verwendet wird, so ist mit dem vorhandenen Bestand an solchem nach Analogie der Vor- schrift unter A 8 zu verfahren. Am Jahresschluß hat der Fabrikant den Bestand an zollbegünstigtem Seidenzwirn festzustellen und denselben dem Bezirkshauptamt mit einer Erklärung, daß die im Laufe des Jahres be- zogenen Mengen mit Ausnahme des vorhandenen Bestandes für eigene Rechnung zu Posa- menten 2c. verarbeitet sind, anzuzeigen. Diese Anzeige ist vom Bezirksoberkontroleur auf Grund der allgemeinen Beaufsichtigung des Fabrikationsbetriebes mit einer Bescheinigung dahin zu versehen, daß der Verbrauch an zollbegünstigtem Seidenzwirn der Art und dem Umfang des Betriebes des Fabrikanten entspricht, und demnächst mit dem Erlaubnißschein an das Bezirkshauptamt einzusenden. Letzteres hat die Einträge in den Erlaubnißscheinen mit dem Notizregister (Z 3) zu vergleichen und etwaige Abweichungen aufzuklären. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen seitens des Inhabers eines Erlaubniß- scheins oder der Angestellten desselben haben, insoweit nicht die Zolldefraudationsstrafe verwirkt ist, eine Konventionalstrafe bis zum Betrage von 1000 ¾ zur Folge. Von dem Vorbehalt des Widerrufs der Berechtigung zum Bezuge zollbegünstigten Seidenzwirns kann neben der Ver- fügung der Konventionalstrase Gebrauch gemacht werden. Der zum Bezuge von zgollbegünstigtem Seidenzwirn Berechtigte erhält ein Exemplar der vorstehenden Bestimmungen ausgehändigt und hat dieselben protokollarisch als für ihn verbindlich anzuerkennen. 103%