— 61 — Tentral-Slatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des ZInnern. ——— Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. l XXV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 26. Februar 1897. . Juhalt: 1. Marine und Schiffahrt: Bestimmungen über » die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in 2. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Deutschland und Griechenland; — desgleichen in Deutsch- Reichsgebttt 63 land und den Vereinigten Staaten von Amerika Seite 61 1. Marine und Schiffahrt. Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Griechenland. Nachdem in Folge des Inkrafttretens der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 der Abschluß eines anderweitigen Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und Griechenland wegen gegenseitiger Anerkennung der Schiffsmeßbriefe nothwendig geworden ist, werden die Schiffe der beider- seitigen Handelsmarinen, wie folgt, behandelt: 1. In deutschen Häfen werden die auf Grund der griechischen Verordnung vom 12. Februar 1878 ausgestellten nationalen Meßbriefe griechischer Segel= und Dampfschisfe ohne Nach- vermessung anerkannt. Die griechischen Dampfschiffe haben jedoch die Befugniß, behufs Er- mittelung des für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raumgehalts die Feststellung der Abzüge für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den Vorschriften der §§. 14 B und 15 der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 zu ver- langen. Läßt sich diese Feststellung wegen Unthunlichkeit einer Nachvermessung der bezeichneten Räume nicht bewirken, so kann die Hafenbehörde dem bezüglichen Anspruch durch einen Abschlag von dem in dem griechischen Meßbriefe nachgewiesenen Netto-Raumgehalt in Höhe von 5 Prozent des letzteren genügen. 2. In griechischen Häfen werden ohne Nachvermessung anerkannt: a) die vom 1. Juli 1895 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel= und Dampfsschiffe; b) die vor diesem Zeitpunkte ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel= und Dampfsschiffe, einschließlich der nach §. 17 der deutschen Schiffsvermessungsordnung 11