— 62 — vom 20. Juni 1888 unter Anwendung des britischen Abzugsverfahrens für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume ausgestellten Spezialmeßbriefe. Deutsche Dampf- schiffe, welche nicht einen solchen Spezialmeßbrief, sondern nur einen vor dem 1. Juli 1895 ausgestellten regelmäßigen Meßbrief besitzen, können behufs Ermittelung des für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raumgehalts die Feststellung der Abzüge für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den Vorschriften der griechischen Verordnung vom 12. Februar 1878 verlangen. 3. Soweit nach Vorstehendem eine theilweise Nachvermessung erforderlich ist, ist dieselbe auf das Maß des Nothwendigsten zu beschränken; die Gebühren für diese Nachvermessung werden nur für die thatsächlich vermessenen Räume berechnet. Berlin, den 13. Februar 1897. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rothe. Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Nachdem in Folge des Inkrafttretens der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 und des amerikanischen Vermessungsgesetzes vom 2. März 1895 zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika eine Verständigung wegen gegenseitiger Anerkennung der Schiffsmeß- briefe stattgefunden hat, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen, wie folgt, behandelt: 1. In deutschen Häfen werden die nationalen Meßbriefe amerikanischer Schiffe ohne Nachvermessung anerkannt. Sind jedoch Abzüge oder Ausschlüsse vom Brutto-Raumgehalt gemacht, welche nach der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 nicht zulässig sind, so ist deren Betrag dem in dem amerikanischen Meßbriefe nachgewiesenen Netto-Raumgehalt hinzuzusetzen. Amerikanische Schiffe, deren Meßbriefe vor dem 1. April 1895 ausgestellt sind, können behufs Feststellung des für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raum- gehalts die Nachvermessung der Maschinen-, Kessel- und Kohlenräume nach den Vorschriften der §§. 14B und 15 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 sowie ferner den Abzug des erforderlichenfalls durch Nachvermessung zu ermittelnden Inhalts der Räume für den Schiffsführer und für die Bootsmannsvorräthe verlangen. 2. In Häfen der Vereinigten Staaten von Amerika werden die nationalen Meßbriefe deutscher Schiffe ohne Nachvermessung anerkannt. Sind jedoch Abzüge oder Ausschlüsse vom Brutto-Raumgehalt gemacht, welche nach dem amerikanischen Vermessungsgesetz vom 2. März 1895 nicht zulässig sind, so wird deren Betrag dem in dem deutschen Meßbriefe nachgewiesenen Netto-Raumgehalt hinzugesetzt. Deutsche Schiffe, deren Meßbriefe vor dem 1. Juli 1895 ausgestellt sind, können behufs Feststellung des für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raum- gehalts die Nachvermessung nach dem amerikanischen Vermessungsgesetze vom 2. März 1895 verlangen und die durch dieses Gesetz zugelassenen Abzüge in Anspruch nehmen. Für diese Nachvermessung kommen insbesondere die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume der Dampf- schiffe, sowie die nach dem amerikanischen Gesetze abzugsfähigen, nach den älteren deutschen Schiffsvermessungsordnungen aber nicht abzugsfähigen Räume für den Schiffsführer und die Bootsmannsvorräthe in Betracht. Berlin, den 20. Februar 1897. Der Reich-kanzler. Im Auftrage: Rothe.