— 76 — 4. Konsulat= Wesen. Von dem Kaiserlichen, Vize-Konsul in Karlshamn (Schweden) ist der Kapitän Herman Donner zum Konsular-Agenten in Ahus bestellt worden. Dem Kaiserlichen Konsul Weber in Georgetown (Demerara) ist die erbetene Entlassung aus dem Reichs- dienste ertheilt worden. Dem zum englischen General-Konsul mit dem Amtssitze in Hamburg ernannten Herrn William Ward ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden. 5. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. v. M. beschlossen: In Ergänzung der durch den Bundesrathsbeschluß vom 18. November 1892 genehmigten Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Branntwein zu Heil-, wissenschaftlichen und gewerblichen Hoercken und der durch den Bundesrathsbeschluß vom 27. Juni 1895 erlassenen weiteren Bestimmungen zur Ausführung des Branntweinsteuer- gesetzes vom 24. Juni 1887 (Central-Blatt für 1892 S. 694 und für 1895 S. 226) wird Folgendes bestimmt: 1. Zur Herstellung der in der Anlage I aufgeführten Zubereitungen darf undenaturirter — 3 Branntwein steuerfrei nicht verabfolgt werden. 2. Zur Herstellung der in der Anlage II aufgeführten Zubereitungen darf undenaturirter — Branntwein nur insoweit steuerfrei verabfolgt werden, als die Verwendung der Zu— bereitungen im Apothekenbetrieb erfolgt. Für die außerhalb des eigentlichen Apotheken- betriebs erfolgende Herstellung der bezeichneten Zubereitungen ist die Gewährung der Steuerfreiheit des Branntweins besonders nachzusuchen. Die Genehmigung des Gesuchs erfolgt widerruflich durch die Direktivbehörde, nachdem sich der Gesuchsteller denjenigen Bedingungen unterworfen hat, welche von der Steuerbehörde für erforderlich erachtet kaerhen um eine Verwendung der Zubereitungen außerhalb des Apothekenbetriebs zu verhindern. 3. Bei der Ausfuhr der in der Anlage 1 genannten Tinkturen wird Vergütung der Brannt- weinsteuer (der Maischbottich= oder Materialsteuer, der Verbrauchsabgabe und der Brennsteuer) nach Maßgabe des §. 12 der oben bezeichneten weiteren Bestimmungen zur Ausführung des Branntweinsteuergesetzes gewährt. Berlin, den 9. März 1897. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Koerner.