— 163 — 3. Post- und Telegraphen-Wesen. Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897. Inhaltsverzeichniß. i des Para- . Seite Inhalt ,E 1. Benutzung des Telegrahdhen# ...... 163 2. Eintheilung der Telegramme... ........ 163 3. Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme ........ . 164 4. Aufgabe von Telegramen ..... 166 5. Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können ......... 166 6. Dienststunden der Telegraphenanstalten ........... 166 7. Wortzähllng ............... 167 8. Gebühren fuͤr gewoͤhnliche Zelegramme ............... 168 9. Dringende Telegramme... ......... 168 10. Bezahlte Antwort.... ........ . . 168 11. Telegramme mit Vergleicöhnga 169 12. Empfangsanzeigen ............... ... 169 13. Telegraphische Kostanwetsungen ....... ........... 169 14. Nachsendung von Telegramien ........... 170 16. Vervielfältigung von Telegrammen: ................ 170 16. Seetelegramme..w ......... 171 17. Weiterbeförderng ............. 171 18. Erhebung der Gebühren.. . . ... ......... . 172 19. Zurückhieung und Unterdrückung von Telegrammen. .......... 173 20. ustellung der Telegramme am Bestimmungsorteee ... 173 21. Unbestellbare Telegramme.. ........ .. 174 22. Erstattung und Nachzahlung von Gebürgen .. 174 23. Berichtigungstelegmieennnnnnnnnn.. 175 24. Telegrammabschriffn ...... 176 25. Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen. Fernsprecheinrichtungen 176 26. Geltungsbereich..w .......... .. 176 27. Zeitpunkt der Einführung ..... .............. . 176 Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphenordnung erlassen. S. 1 I. Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphenanstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen. II. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bezw. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Ober-Postdirektion und in letzter Instanz dem Reichs-Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 82 I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 1. Staatstelegramme, 2. Telegraphen-Diensttelegramme, 307 Benutzung des Telegraphen. Eintheilung der Telegramme.