— 165 — II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabeanstalt sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Andererseits steht es ihm frei, in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen (vergl. unter Xl). III. Die einzelnen Theile eines Telegramms müssen in folgender Ordnung aufgeführt werden: 1. die besonderen Angaben, 2. die Ausschrift, 3. der Text und 4. die Unterschrift. IV. Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestimmungsorte, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms 2c. müssen vom Aufgeber in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor die Ausschrift niedergeschrieben werden. Für diese Vermerke sind folgende, zwischen Klammern zu setzende Abkürzungen zugelassen: (D) für „dringend“, (RbP) für „Antwort bezahlt“, (R-Px) für „Antwort bezahlt x Wörter“", (RPD) für „dringende Antwort bezahlt"“, (RPDx) für „dringende Antwort bezahlt x Wörter", (IC) für „Vergleichung“, (PC)für „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige“, (PCbP) für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post"“, (FS8) für „nachzusenden“, (PBR) für „Post eingeschrieben“, (Xbh) für „Eilbote bezahlt"“, (RKXP) für „Antwort und Bote bezahlt", (KO) für „offen zu bestellen“, (MP) für „eigenhändig zu bestellen“, (IR) für „telegraphenlagernd“, (PG) für „postlagernd“, (b GR) für „postlagernd eingeschrieben“, (TMx) für „x Ausfschriften“. V. Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Uebermittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner so beschaffen sein, daß die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die großen Städte die Straße und die Hausnummer nachweisen oder in Ermangelung dieser Angaben Näheres über die Berufsart des Empfängers oder andere zweckentsprechende Mittheilungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers eine ergänzende Be- zeichnung beigefügt wird, welche geeignet ist, im Falle einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Die genaue Bezeichnung der geographischen Lage des Bestimmungsorts ist erforderlich, sofern ein Zweifel über die dem Telegramm zu gebende Richtung bestehen kann, namentlich bei gleichlautenden Orts- bezeichnungen. VI. Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ ist zulässig. VII. Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden ist. Demjenigen Kor- respondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte Ausschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. Ist das Telegramm an eine dritte Person gerichtet, welche sich bei dem Inhaber einer ab- gekürzten Aufschrift aufhält, so muß vor der letzteren „bei“, „durch Vermittelung von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen.