Gebühren für ge- wöhnliche Tele- gramme. Dringende Tele- gramme. Bezahlte Antwort. — 168 — Bindestrich geschrieben werden. Die Taxirung geschieht in diesem Falle nach den Be- stimmungen unter c. b) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie je 5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buchstaben-Gruppen in Staatstelegrammen, ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben und Ziffern, welche entweder als Handels- marken oder in den Seetelegrammen angewendet werden (vergl. 8§. 2 V und 16). i) Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte, Kommata, Bindestriche und Bruchstriche; ebenso jeder Buchstabe, welcher den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen. k) Wenn die Abgangsanstalt nach Abgabe eines Telegramms in demselben unzulässige Gruppen von Buchstaben, oder Wörter, welche keiner der zulässigen Sprachen angehören, bemerkt, oder wenn die Ankunftsanstalt das Vorhandensein solcher Gruppen oder Wörter der Abgangsanstalt mittheilt, so zählt die Abgangsanstalt zwecks Berechnung der vom Aufgeber einzuziehenden Nachschußgebühr diese Gruppen oder Wörter gemäß den Be- stimmungen unter h des gegenwärtigen Paragraphen. |) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Aufgeber gegenüber entscheidend. . 8. I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben. II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. III. Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben. Beides zusammen darf aber für die aus- schließhlich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet. IV. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. . O. Der Aufgeber eines Privattelegramms kann für dasselbe den Vorrang bei der Beförderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird dem— nach eine Gebühr von 15 Pfennig, bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1.M. 50 Pf. bezw. von 90 Pfennig erhoben (vergl. 8. 8). Der im §. 8 unter III angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation uust gegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach = wie für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung. S. 10. I. Der Aufgeber eines Telegramms kann die Antwort, welche er von dem Empfänger ver- langt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten. II. Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in der urschrift, und zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)“, eintretenden Falls unter Angabe der vorausbezahlten Wortzahl, niederzuschreiben und den entsprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu 1 gezogenen Grenze zu entrichten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht an-