— 171 — Vor die Aufschrift ist der gebührenpflichtige Vermerk „x Aufschriften“ oder „(TMx)“ zu setzen. II. Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach den Umständen vor die Aufschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angaben (vergl. S. 3 IV) niederschreiben; handelt es sich jedoch um ein dringendes oder zu vergleichendes Telegramm, welches zu verviel- fältigen ist, so genügt es, wenn die Angabe der ersten Aufschrift voransteht. III. Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet ist, so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Aufschrift tragen, es sei denn, daß der Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses Verlangen muß durch den vor die Ausschrift nieder- zuschreibenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämmtliche Aufschriften mitzutheilen“ ausgedrückt werden. IV. Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxirt, wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfältigungsgebühr werden daneben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die zweite und jede weitere Ausfertigung 40 Pfennig erhoben. Bei längeren Telegrammen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruchtheil einer Reihe von 100 Wörtern um je 40 Pfennig. Für dringende Telegramme beträgt die Vervielfältigungsgebühr 80 Pfennig für jede Reihe von 100 Wörtern. In der Berechnung der Vervielfältigungsgebühr erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der Unterschrift und der Aufschrift, und zwar wird die Gebühr für jede Abschrift besonders festgestellt. V. Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms nach §. 22 eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ergiebt sich der zu erstattende Betrag für jede Vervielfältigung aus der Theilung der erhobenen Gesammtgebühr durch die Zahl der Vervielfältigungen, wobei das Telegramm selbst gleichfalls als eine solche zählt. S. 16. I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen See- telegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein. In dem letzteren Falle werden sie als chiffrirte Telegramme behandelt. II. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt ist, muß die Aufschrift außer den ge- wöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des Bestimmungs- schiffes enthalten. III. Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen nicht angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Bezahlung eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern verlangen, daß die See-Telegraphenanstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von der See-Telegraphenanstalt am 30. Tage (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. IV. Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Telegraphenanstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pfennig für das Telegramm. Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 8. 17. I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten. II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem gebühren- pflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. §. 3 IV). III. Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist, b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung durch Eil- boten handelt, und jener sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu bezahlen. IV. Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. unter I.) oder vom Empfänger (vergl. §. 14 IV) verlangt worden ist, b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 31“ Seetelegramme. Weiterbeför- derung.