Erhebung der Gebühren. — 172 — V. Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit der vor die Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche mit der Post weiterbefördert, oder post- lagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da diese Telegramme stets als ein- geschriebene Briefe zur Post gegeben werden. 2. Für Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und darüber hinaus über- mittell werden sollen, ohne daß der Fall einer Unterbrechung der über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen vorliegt, wird eine besondere Gebühr von 40 Pfennig für die Weiterbeförderung erhoben. VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger außer- halb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Aufgeber durch Ent- richtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm vorausbezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder „(XF)“ vor die Telegramm- aufschrift zu setzen. Im Weiteren steht es dem Aufgeber eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 Pfennig im Voraus bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Aufschrift mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder „(RXP)“ zu versehen. Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, vom Aufgeber eingezogen. VII. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter VI gleichmäßig Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme ab- getragen, für welche das Botenlohn im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das erwachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Be- träge, zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. VIII. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Epfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. 8. 18. I. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu entrichten. II. Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in den Aus- nahmefällen ein, welche a) für die nachzusendenden Telegramme im §. 14, b) für die Seetelegramme im §. 16, e) für die Eilbestellung von Telegrammen im §. 17 vorgesehen sind. In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt. III. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Werthzeichen oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von