— 173 — 20 Pfennig ersfeil Bei gebührenfreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen. IV. Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten. Auf Eisenbahn- Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 8. 19. I. Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, zurückgezogen Zurüchtehungund oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle umterdrücung die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren Lelegrammen. nach Abzug von 20 Pfennig erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeigen rc. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist. II. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im §. 23 zu er- lassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Telegramm sind die tarif- mäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber mittels unfrankirten Briefes Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorauszubezahlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Be- stellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Ver- langen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen. ., 20. I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der Ankunft bei der Be= gustellung der simmungsanftalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen (vergl. rn n unter VI). II. Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Geschäfts- lokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, telegraphenlagernd oder bahn- hoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels Fernsprechers nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden. III. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thunlichster Beschleu- nigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. §. 17 VIII.) IV. Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines denselben beizugebenden Empfangsscheines. V. Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. VI. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten dienst- lichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäftsgehülfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirthsleute oder den Thürhüter des Gasthofes bezw. des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Unstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber durch den vor die Ausfschrift gesetzten Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(MP)“ verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst stattfinden soll.