175 b) die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes nicht innerhalb 24 Stunden oder später angekommen ist, als es mit der Post (als Eil- brief) angekommen wäre; c) die volle Gebühr für jedes Telegramm mit Vergleichung, welches in Folge von Irr- thümern bei der Uebermittelung nachweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können, sofern die Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden sind (vergl. §. 23 II) d) die Nebengebühr für eine besondere Dienstleistung, welche nicht ausgeführt worden ist (z. B. für Vergleichung); e) die volle Gebühr für jede gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des Betriebes veranlaßt worden ist. Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als Beweis- stück ist beizufügen: eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist, die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung handelt. III. Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können. IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes innerhalb dreier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. Bei der Einreichung eines Erstattungsantrages wird von dem Beschwerdeführer eine Beschwerde- gebühr von 20 Pfennig erhoben. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag sich als begründet erweist. V. Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt, oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren der im §. 23 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. VI. Gebühren, welche irrthümlich zu wenig erhoben sind, oder deren Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte — sei es, daß derselbe die Bezahlung verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war — hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt. VII. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur auf seinen Antrag erstattet. §. 23. Berichtigungstelegramme. I. Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung be- griffenen Telegramms können innerhalb einer Frist von 72 Stunden (Sonntage nicht einbegriffen), welche entweder der Auslieferung oder der Ankunft dieses Telegramms folgt, auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Erläuterungen zu demselben geben. Sie können auch zum Zwecke einer Berichtigung ein Telegramm, welches sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs- oder Ursprungsanstalt oder durch eine Durchgangsanstalt voll- ständig oder theilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen: 1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Antwort gewünscht wird. II. Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Unterdrückung von bereits beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken, ebenso alle übrigen, solche Telegramme betreffenden Mittheilungen dürfen, wenn sie für eine Telegraphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebührenpflichtige, vom Aufgeber oder Empfänger zu bezahlende Dienst- notizen gerichtet werden. III. Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wiederholten Wörter im Ursprungs- telegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig