— 226 — Auf Grund derselben setzen die Direktivbehörden für jede einzelne zu kontingentirende Brennerei nach Maßgabe des für sie in Ansatz gebrachten Kontingentsfußes diejenige Menge reinen Alkohols in ganzen Litern fest, welche die Brennerei innerhalb der neuen Kontingentsperiode zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze jährlich herstellen darf. Beträgt die so ermittelte Menge weniger als 1.000 Liter, so erfolgt bei landwirthschaftlichen und Materialbrennereien die Festsetzung in Höhe von 1.000 Liter. Die getroffenen Festsetzungen sind, soweit nicht Rechnungsfehler unter- gelaufen sind, endgültig und dem Brennereibesitzer mitzutheilen. Behufs Abrundung auf ganze Liter werden Bruchtheile des Liters, wenn sie unter einem halben Liter bleiben, unberücksichtigt gelassen, und größere Bruchtheile als ein ganzes Liter angenommen. 8. 18. VI. Behandlung Alle landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, denen ein Kontingent nicht zugewiesen der icht Komin= ist, dürfen jährlich 1 000 Liter reinen Alkohols zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze herstellen relen. und zwar vom Zeitpunkt ihrer Entstehung ab. Wird eine fremde Materialbrennerei von anderen selbständigen Materialbesitzern benutzt, so kann die oberste Landes-Finanzbehörde genehmigen, daß jeder dieser Einzelbrenner, für den nicht mehr als ein Hektoliter reinen Alkohols im Betriebsjahr erzeugt wird, sein gesammtes Erzeugniß zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze herstellt. Die Befugniß des Inhabers der Brennerei aus Absatz 1 wird hierdurch nicht berührt. F. 19. luul Zwische- Landwirthschaftliche Brennereien, die im Zwischenbetriebe nichtmehlige Stoffe verarbeiten, betrieb. erhalten nur ein Kontingent, auf welches auch der im Zwischenbetriebe zum niedrigeren Abgabe- satze hergestellte Branntwein in Anrechnung kommt. Zweite Abtheilung. Vorläufige Kontingentsminderung während der Kontingentsperiode. S. 20. Geht im Laufe der Kontingentsperiode eine früher ausschließlich dickmaischende Getreide- brennerei vollständig zur Hefenerzeugung, oder eine Brennerei, die zuvor ausschließlich andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat, vollständig zur Hefenerzeugung oder zur Verarbeitung von Getreide ohne Hefenerzeugung über, so ist sogleich nach Beendigung des Betriebsjahrs, in dem der Betriebswechsel erfolgt ist, eine vorläufige Kontingentsminderung in der Weise vorzunehmen, daß von dem Kontingent der Brennerei je nach der Art der Betriebsänderung drei Siebentel, die Hälfte oder ein Achtel in Abzug gebracht werden. Die auf diese Weise ermittelte Alkoholmenge bildet das Kontingent der Brennerei für den Rest der Periode, soweit nicht später Anlaß zu einer weiteren Herabsetzung vorliegt. Hat ein kontingentsmindernder Betriebswechsel nur für einen Theil des Betriebs stattgefunden, so erfolgt die im vorhergehenden Absatze vorgesehene Kürzung nur bei einem entsprechenden Bruch- theile des Kontingents, welcher durch Vergleich des gesammten Betriebs der Brennerei während der vier Betriebsjahre 1893/97 (beziehungsweise des bei der Neuveranlagung für die Periode 1898/1903 zu Grunde gelegten Betriebs) mit ihrem gesammten Betriebe während des letzten Betriebsjahrs zu ermitteln ist. Die Grundsätze § 3. 9 finden entsprechende Anwendung. Giebt nach bereits erfolgter Herabminderung des Kontingents ein weiterer kontingents- mindernder Betriebswechsel Anlaß in Gemäßheit des Absatzes 1 und 2 das Kontingent einer Brennerei noch weiter herabzusetzen, so ist zu diesem Zwecke die erste Herabminderung außer Kraft zu setzen und das der Brennerei ursprünglich zugewiesene Kontingent auf Grund ihres Betriebs während des zuletzt abgelaufenen Betriebsjahrs einer anderweiten Kürzung zu unterwerfen. g. 21. Die Hauptämter haben bis zum 20. Oktober jeden Jahres der Direktivbehörde ein Ver- zeichniß derjenigen Brennereien einzureichen, bei welchen sie wegen Aenderung des Betriebs eine vorläufige Kontingentsminderung für geboten erachten. In dem Verzeichniß ist für jede Brennerei