— 227 — die Litermenge anzugeben, auf welche das bisherige Kontingent herabgemindert werden soll und die vorgeschlagene Herabminderung zu erläutern. 8. 22. Auf die Entscheidung der Direktivbehörde, welche dem Brennereibesitzer spätestens bis zum 10. November mitzutheilen ist, finden die Vorschriften des 8. 5 entsprechende Anwendung. Schlußbestimmung. Kontingentirung in Bayern, Württemberg, Baden und den Hohenzellernschen Landen. S. 23. Für die Königreiche Bayern und Württemberg, das Großherzogthum Baden und die Hohenzollernschen Lande erfolgt die Kontingentirung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen durch die oberste Landes-Finanzbehörde. *