— 238 — Bei der Neubemessung der künftigen Kontingente sind 1. 2. für diejenigen Brennereien, über deren Beschwerde, für diejenigen am Kontingent bereits betheiligten betreffend die Ansetzung einer gemäß 8. 3 unter e Brennereien, bezüglich deren erst nach Einreichung herabgeminderten Alkoholmenge, erst nach Ein— der Nachweisung zu §. 6 endgültig entschieden reichung der Nachweisung zu §. 6 endgültig ent- worden ist, daß den Anträgen auf Neuveranlagung entschieden worden ist: zum Kontingent (§§. 10 und 11) nicht zu ent- sprechen ist: Liter reinen Alkohols. 4 Liter reinen Alkohols.