— 252 — 2. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. d. M. folgenden Beschluß gefaßt: In Ziffer 1 der Bestimmungen über die Bewilligung von Theilungslagern an die Kaiserlichen Marine-Verpflegungsämter (Central-Blatt 1889 S. 410) ist dem zweiten Satze nachstehende Fassung zu geben: „Ebenso dürfen Waaren, für welche bei der Ausfuhr eine Zoll= oder Steuer- vergütung oder die Ertheilung von Einfuhrscheinen beansprucht werden kann, mit Aus- nahme von Bier, Taback, Tabackfabrikaten, Salzfleisch und gesalzenem Speck, in diesen Lagern niedergelegt werden, und zwar mit der gleichen Wirkung, als wenn sie in eine öffentliche Zollniederlage aufgenommen wären.“ Berlin, den 31. Juli 1897. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Aschen born. —— ——. — — — Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. d. M. beschlossen, daß in Zukunft auch die Verwendung von Huflattichblättern bei der Herstellung von Taback- fabrikaten gestattet werde, und daß in Bezug auf die bei Verwendung dieses Surrogats zu entrichtenden Abgaben und zu beobachtenden Kontrolen die Bestimmungen in Ziffer 2 und 3 des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1879 (Central-Blatt 1879 S. 753) mit der Abweichung Anwendung finden, daß die zur Verwendung dieses Surrogats ertheilte Ge- nehmigung zurückzuziehen ist, wenn der Fabrikant im letzten Kalenderjahr an Huflattichblättern weniger als 20 kg verbraucht hat. Berlin, den 31. Juli 1897. Der Reichskanzler: Im Auftrage: Henle. 3. Handels= und Gewerbe-Wesen. Der Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Zollverein und dem Vereinigten Königreich von Groß- britannien und Irland vom 30. Mai 1865 (Preuß. Gesetz-Sammlung 1865 S. 865) ist am 30. Juli d. J. von der Königlich großbritannischen Regierung gekündigt worden. Infolge dieser Kündigung werden der genannte Vertrag und die Zusatzvereinbarungen, die seine Ausdehnung auf verschiedene, dem Zollverein später beigetretene deutsche Staaten und auf Elsaß-Lothringen betreffen, mit dem Ablauf des 30. Juli 1898 außer Kraft treten. 4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. Zum Reichsgesetzblatte wird Mitte d. M. ein im amtlichen Auftrage herausgegebenes Haupt-Sachregister erscheinen, welches die Jahrgänge 1867 bis 1896 des Bundes= bezw. Reichsgesetzblatts gemeinsam umfaßt. Dasselbe kann zum Preise von 2,7 /X für das Exemplar durch Vermittelung der Postanstalten des Reichs-Postgebiets von dem Kaiserlichen Post-Zeitungsamte bezogen werden. Bestellungen auf das Register werden von den bezeichneten Postanstalten schon jetzt angenommen.