— 309 — Die Gefangenen dürfen, soweit nicht für einzelne Fälle der Vorstand Ausnahmen bewilligt, die ihnen zugewiesenen Zimmer nur während der Zeit verlassen, welche ihnen zur Bewegung= im Freien gewährt ist. .7J. Sind vorübergehend wegen Ueberfüllung der Strafanstalten Abweichungen von den Grundsätzen über die Unterbringung der Gefangenen nicht zu vermeiden, so werden die erforderlichen Maßnahmen durch die oberste Aufsichtsbehörde getroffen. .8. Die Aufnahme in die Anstalt erfolgt ans Grund einer schristlichen Verfügung der Strafvoll- streckungsbehörde. In der Aufnahmeverfügung wird das Urtheil oder der Strafbefehl bezeichnet, sowie die begangene Strafthat, die erkannte Strafe und der Zeitpunkt angegeben, von welchem ab die Strafzeit zu berechnen ist. Ist die erkannte Strafe zum Theil schon verbüßt oder ist erlittene Untersuchungshaft in Anrechnung zu bringen, so wird ein entsprechender Vermerk in die Aufnahmeverfügung ausgenommen. Gleichzeitig theilt die Strafvollstreckungsbehörde, falls sie nicht selbst mit der Leitung der Anstalt betraut ist, dem Vorstande der Anstalt mit, was über früher von dem Verurtheilten verbüßte Zuchthausstrafen, Gefängnißstrafen und geschärfte Haftstrafen (auf Grund des §. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs erkannte Haftstrafen) bekannt geworden ist. Findet auf Grund eines Haftbefehls, eines Steckbriefs, einer Ladung zum Strafantritt oder aus anderer Veranlassung eine vorläufige Aufnahme in die Anstalt statt, so wird der Strafvollstreckungsbehörde alsbald Mittheilung gemacht. S. 9. In jeder Anstalt wird ein Verzeichniß über Aufnahme und Entlassung geführt. In das Verzeichniß wird der Tag und die Stunde der Aufnahme, der Name des Aufgenommenen, der Tag der Aufnahmeverfügung und des Urtheils oder Strafbefehls sowie die erkannte Strafart und Strafdauer, imgleichen der Tag und die Stunde sowie der Grund der Entlassung eingetragen. Dem Gefangenen wird bei der Aufnahme von der Berechnung der Strafzeit Kenntniß gegeben. S. 10. * Verlangen erhält der Gefangene bei der Entlassung eine Bescheinigung über die Verbüßung der Strafe. C. 11. Bei der Vollstreckung von Zuchthaus= und Gefängnißstrafen wird die Einzelhaft (C. 22 des Strafgesetzbuchs) vorzugsweise angewendet, wenn 1. die Strase die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, oder 2. der Gefangene das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder 3. der Gefangene Zuchthaus-, Gefängniß= oder geschärfte Haftstrafe noch nicht verbüßt hat. ". 12. Gefangene, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden ohne Genehmigung der Aussichtsbehörde nicht länger als drei Monate in Einzelhaft gehalten. · §.13. Einzelhaft ist ausgeschlossen, wenn von derselben eine Gefahr für den körperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen zu besorgen ist. 8. 14. · Jeder Gefangene in Einzelhaft wird täglich mehrmals von Beamten der Anstalt sowie monatlich mindestens einmal von dem Vorstand und dem Arzte besucht. . 15. Bei Gemeinschaftshaft ist eine Absonderung der Gefangenen in der Kirche und Schule sowie bei der Bewegung im Freien nicht ausgeschlossen. Für die Nacht werden die Gefangenen thunlichst von einander getrennt, es sei denn, daß der Zustand Einzelner eine gemeinsame Verwahrung nöthig macht. Soweit die vorhandenen baulichen Ein- richtungen die Trennung nicht gestatten, wird auf die allmähliche Durchführung des Grundsatzes, insbe- sondere bei Neubauten und umfassenden Umbauten Bedacht genommen werden. Aufnahme und Ent- lassung. Einzelhaft. Gemein- schaftshaft.