Beschäftigung. Beköstigung. — 310 — .16. Bei Gemeinschaftshaft werden Gefangene-ualte einfache Haftstrafe (nicht auf Grund des 8. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs erkannte Haftstrafe) verbüßen, und Gefängnißsträflinge, soweit diese Gefangenen im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden und zuvor weder eine Zuchthausstrafe, noch eine zwei Wochen übersteigende Gefängnißstrafe oder wiederholt Gefängnißstrafe, noch eine geschärfte Haftstrafe verbüßt haben, nach Möglichkeit von Gefangenen anderer Art abgesondert. S. 17. Den Gefängnißsträflingen sowie den Gefangenen, welche geschärfte Haftstrafe verbüßen, wird in der Regel Arbeit zugewiesen. Ausnahmsweise wird Gefängnißsträflingen, sofern sie im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden und Zuchthausstrafe noch nicht verbüßt haben, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet, sich selbst zu beschäftigen. Die Gestattung der Selbstbeschäftigung kann von der Zahlung einer Entschädigung abhängig gemacht werden. Die Grundsätze über die Bemessung der Entschädigung werden von der obersten Aufsichts- behörde festgestellt. Die Selbstbeschäftigung unterliegt der Beaufsichtigung des Vorstandes. S. 18. Bei der Zuweisung von Arbeit an die Gefangenen wird auf den Gesundheitszustand, die Fähig- keiten und das künftige Fortkommen, bei Gefängnißsträflingen auch auf den Bildungsgrad und die Berufs- verhältnisse Rücksicht genommen. Bei jugendlichen Gefangenen wird außerdem besonderes Gewicht auf die Erziehung gelegt. F. 19. Den Festungsgefangenen wird jede Beschäftigung gestattet, welche mit dem Strafzwecke, der Sicherheit und der Ordnung vereinbar ist. Das Gleiche gilt für Gefangene, welche einfache Haftstraße verbüßen. Diesen Gefangenen wird, sofern sie damit einverstanden sind, Arbeit zugewiesen. 8. 20. Die tägliche Arbeitszeit beträgt in der Regel für Zuchthaussträflinge nicht mehr als zwölf Stunden, für Gefängniß= und Haftsträflinge nicht mehr als elf Stunden. S. 21. Der Ertrag der den Gefangenen zugewiesenen Arbeit fließt zur Staatskasse. Die Gutschrift einer Arbeitsbelohnung aus dem Ertrag ist nicht ausgeschlossen. Die Belohnung beträgt für Zuchthaussträflinge nicht mehr als zwanzig Pfennig, für Gefängniß= und Haftsträflinge nicht mehr als dreißig Pfennig auf den Arbeitstag. Nur unter besonderen [Verhältnissen werden höhere Beträge gutgeschrieben. Welche Rechte dem Gefangenen aus der Gutschrift erwachsen, wird von der obersten Ausfsichtsbehörde bestimmt. Der Ertrag der Selbstbeschäftigung (§F. 17 Absatz 2), soweit er nicht auf die Entschädigung (§. 17 Absatz 3) zu verrechnen ist, verbleibt dem Gefangenen. S. 22. Die Verwerthung der Arbeitskraft der Gefangenen wird so geregelt, daß die Interessen des Privatgewerbes möglichste Schonung erfahren. Zu diesem Zwecke wird auf die Befolgung überein- stimmender Grundsätze bei der Beschäftigung der Gefangenen Bedacht genommen, soweit nicht die wirth- schaftlichen Verhältnisse für einzelne Anstalten Abweichungen nothwendig machen. Insbesondere wird darauf Bedacht genommen, die Verdingung der Arbeitskraft der Gefangenen an Arbeitgeber thunlichst einzuschränken, den Arbeitsbetrieb auf zahlreiche Geschäftszweige zu vertheilen und auf Lieferungen für die Staatsverwaltung zu erstrecken, unter allen Umständen aber eine Unterbietung der freien Arbeit zu vermeiden. . 23. Die Kost wird so gestaltet, daß die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Gefangenen erhalten bleibt. Sie kann mit Rücksicht auf die von dem Gefangenen zu leistende Arbeit verschieden sein, ist im Uebrigen aber für alle Gefangenen gleicher Art dieselbe.