Bewegung im Freien. Besuche. Schriftllicher Verkehr. Diszlolin. 312 — S. 31. Den Gefangenen wird, wo es ausführbar ist, täglich mindestens eine halbe Stunde Bewegung im Freien gestattet. Bei Festungsgefangenen wird die zur Bewegung im Freien gestaltete Zeit in der Regel höher, jedoch nicht auf mehr als fünf Stunden täglich bemessen. 32. Den Zuchthaussträflingen wird in der Sn alle drei Monate, den Gefängniß= und Haftsträf- lingen in der Regel alle Monate der Empfang von Besuchen Angehöriger in Gegenwart eines Beamten der Anstalt gestattet. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auch Besuche anderer Personen sowie Besuche ohne Beaufsichtigung erlauben. Den Festungsgefangenen wird der Empfang von Besuchen gestattet, insoweit davon kein Miß- brauch zu besorgen ist. Ausnahmsweise können ihnen Besuche bei außerhalb der Anstalt wohnenden Personen gestattet werden. 33. Der schriftliche Verkehr der Gefangenen uiieniegt der Aufsicht des Vorstandes. Festungsgefangene werden dabei nur insoweit eingeschränkt, als Mißbräuche zu befürchten sind. Eingaben an die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und an die Aussichtsbehörde werden nicht zurückgehalten. Eingaben an andere Behörden werden zurückgehalten, wenn sie beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalts sind. Wird ein für den Gefangenen eingegangener Brief nicht übergeben oder eine Eingabe oder ein Brief des Gefangenen zurückgehalten, so wird ihm davon unter Angabe des Grundes Kenntniß gegeben. §. 34. Als Disziplinarmittel sind zulässig: Verweis; Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen; Entziehung der Bücher und Schriften bis zur Dauer von vier Wochen: bei Einzelhaft Entziehung der Arbeit bis zur Dauer einer Woche; Entziehung der Bewegung im Freien bis zur Dauer einer Woche; Entziehung des Bettlagers bis zur Dauer einer Woche; Schmälerung der Kost bis zur Dauer einer Woche; Fesselung bis zur Dauer von vier Wochen; . einsame Einsperrung bis zur Dauer von sechs Wochen. Die unter Nr. 1 bis 8 bezeichneten Disziplinarmittel werden einzeln oder in Verbindung mit einander zur Anwendung gebracht. Die einsame Einsperrung kann geschärft werden a) durch Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen, b) durch Entziehung der Bücher und Schriften, c) durch Entziehung der Arbeit, d) durch Entziehung des Bettlagers, e) durch Schmälerung der Kost, 1) durch Verdunkelung der Zelle. Die Schärfungen werden einzeln oder in Verbindung mit einander für die ganze Dauer oder sür einen Theil der Strafzeit, die Schärfung durch Verdunkelung der Zelle jedoch nicht für mehr als vier Wochen verhängt. Dauert die einsame Einsperrung länger als eine Woche, so kommen die damit verbundenen, kuter 9r e, k bezeichneten Schärfungen am vierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in egfall. Gegen Festungsgefangene werden nur die unter Nr. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Disziplinarmittel angewendet. Gegen Gefangene, welche einfache Haftstrafe verbüßen, ist die Fesselung ausgeschlossen. Gegen Gefangene, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Fesselung sowie die Schärfung der einsamen Einsperrung durch Verdunkelung der Zelle ausgeschlossen. Ihnen ———— -