— 329 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. —— — ——— ——— — Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. I . XXV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 1897. R 48. Inhalt: 1. Konfulat-Wesen: Ermächtigung zur Vor- welcher zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militär- nahme von Civilstands-Akten— Exequatur-Ertheilungen pflichtige Deutsche in Rumänien ermächtigt war 330 Seite 3829 4. Zoll= und Stener-Wesen: Holzlager-Regulativ. 330 2. Bersicherungs Wesen: Abänderung des Formulars II 5. Justiz-Wesen: Aenderung des Verzeichnisses derjenigen (Vermögensausweis) zu den nach den Gesetzen über die Stellen, an welche Ersuchen um Einziehung von Ge- Krankenversicherung und die eingeschriebenen Hülfskassen richtskosten zu richten snd. 355 zu liefernden Rechnungsabschlüssen 829 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 3. Militär-Wesen: Ableben eines Arztes in Bukarest, Reichsgebiete.. ..... 355 1. Kon sulat Wesen. Dem Kaiserlichen Ministerresidenten und General-Konsul von Seldeneck in Bangkok ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit F§F. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das Königreich Siam die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- angehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vor- zunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem an Stelle des Herrn Edward J. Prickett zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Kehl ernannten amerikanischen Bürger Wilbur S. Glaß, sowie dem an Stelle des Herrn George R. Burnett zum amerikanischen Vize-Konsul daselbst ernannten Herrn Theodor Krüger ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden. 2. Versich erungs-- Wesen. Der Bundesrath hat hinsichtlich der nach §§. 9, 41 des Krankenversicherungsgesetzes und §. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen zu liefernden Rechnungsabschlüsse der Krankenkassen beschlossen, daß in dem der Bekanntmachung vom 16. November 1892 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 671) bei- gefügten Formulare II (Vermögensausweis) die Anmerkung 3 zu A 1p folgende veränderte Fassung erhalte: Werthpapiere, die einen Börsenpreis haben, sind zum Tageskurs am Schlusse des Rechnungs- jahrs, sofern dieser Preis jedoch den Anschaffungspreis übersteigt, höchstens zu dem letzteren anzusetzen. Werthpapiere, die keinen Börsenpreis haben, sind höchstens zu dem Anschaffungspreis in Ansatz zu bringen. Berlin, den 26. November 1897. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 64