— 333 — bsallvergüung nur einmal und zwar nach dem im Einzelfalle zutreffenden höchsten gesetzlichen Satze zu gewähren. · Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen für die bei der Bearbeitung entstandenen Abfälle ein Zollnachlaß nicht zu gewähren ist, findet die Verzollung der bearbeiteten Hölzer und hergestellten Holzwaaren eintretendenfalls nach Maßgabe der Menge des dazu verwendeten Rohholzes und des auf letzterem angeschriebenen Zollsatzes statt. 8. 12. Abgang vom Lager. Hölzer, welche in einem reinen Transitlager für Holz gelagert haben, dürfen nur nach anderen reinen Transitlagern oder nach dem Zollauslande versandt oder zum Baue, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen verwendet werden. Die Ueberführung bearbeiteter Hölzer auf ein anderes Lager ist nur mit Zustimmung des Versendungsamts zulässig; letzteres hat im Falle der Genehmigung darüber Verfügung zu treffen, welche Beträge in seinem Niederlage-Register abgesetzt und in demjenigen des Empfangsamts zugeschrieben werden sollen. Die aus dem Lager entnommenen Hölzer sind nach den Vorschriften des Begleitschein= und Niederlage-Regulativs, sowie der etwa erlassenen besonderen Bestimmungen unter Zollkontrole abzufertigen. Dabei kann von einer Verschlußanlage abgesehen, auch die Revision auf probeweise Ermittelung beschränkt kirhen, wenn der Lagerinhaber durch ordnungsmäßig geführte Bücher den Ab= und Zugang zuverlässig nachweist. Bei Versendung mit Begleitschein 1 ist seitens des Ausfertigungsamts in dem Begleitscheine wegen der auf den Hölzern ruhenden Eingangsabgabe und wegen der etwaigen Abfälle das Nähere zu vermerken. Das Erledigungsamt hat demnächst dem Ausfertigungsamte mitzutheilen, in welcher Weise der Begleitschein Erledigung gefunden hat. F. 13. Erleichterungen bei der Revision. Die Direktivbehörde kann unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Revision der Hölzer bei der Aufnahme in das Lager, nach erfolgter Bearbeitung und bei der Entnahme aus dem Lager sowie die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Versandmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch die Bescheinigung einer bei der Beaufsichtigung von Holzverladungen dauernd verwendeten Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch auf das Interesse der Zollverwaltung ein= für allemal vereidigt sein. Eine derartige Genehmigung darf ebenfalls nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß die Bücher des Lagerinhabers über Zugang und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Auf- schluß geben. " . 14. Jährlich ist eine Bestandsrevision auf Grund einer von dem Lagerinhaber einzureichenden Be- standsdeklaralion vorzunehmen. Dieselbe kann probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken nicht ergeben. best Die Termine für diese Revisionen sind von der Direktivbehörde nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen. Nach jeder Bestandsrevision ist das Niederlagekonto durch An= und Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestand in Uebereinstimmung zu bringen. F. 15. Aufhebung des Lagers. Die Zurücknahme der Bewilligung des Lagers (5. 11 des Privatlager-Regulativs) kann seitens der Direktivbehörde insbesondere auch dann erfolgen, wenn Defrauden oder Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung der Hölzer (§§. 7 bis 11) oder auf den Verbleib der vom Lager versendeten Hölzer (§§. 12 und 13) verübt worden sind; ebenso dann, wenn der Zoll für den durchschnittlichen Zugang von ausländischem Holze zum Lager in den letzten beiden Kalenderjahren für das Jahr einen Betrag von 1000 Mark nicht erreicht hat. Der Widerruf darf auch auf die Erlaubniß zur Bearbeitung beschränkt werden.