— 367 — Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. d. M. beschlossen, dem nachstehenden Regulativ für — Getreidemühlen und Mälzereien die Zustimmung zu ertheilen. Berlin, den 18. Dezember 1897. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Koerner. Regulatin für Getreidemühlen und Mälzereien. In Gemäßheit des 8. 7 Ziffer 3 und 4 des Zolltarifgesetzes werden bezüglich der Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen= und Mälzereifabrikaten folgende Bestimmungen gegeben. S. 1. Inhaber von Mühlen oder Mälzereien, welche ausländisches Getreide mit dem Anspruch auf Zollnachlaß bei der Ausfuhr einer entsprechenden Menge von ihnen hergestellter Fabrikate verarbeiten wollen, haben die Bewilligung eines Zollkontos für das zu verarbeitende ausländische Getreide bei dem Hauptamte zu beantragen, wobei genaue Angaben über die zu verarbeitenden Getreidearten, die herzu- stellenden Fabrikate, die Lagerräume für Getreide und für Fabrikate, die Fabrikationsanlagen und die Art des Betriebs zu machen sind. Nach Bewilligung des Antrags sind Aenderungen nur nach zuvoriger Anzeige zulässig. Die gleichen Bestimmungen gelten für die Verarbeitung ausländischer Hülsenfrüchte. Der Ausfuhr der Fabrikate steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Prival- lager unter amtlichem Mitverschlusse gleich. | 2 Die Genehmigung des Antrags, welche jederzeit widerruflich ist, erfolgt seitens der Direktiv- behörde. Dieselbe wird nur Gewerbtreibenden ertheilt, welche kaufmännische Bücher ordnungemäßig führen, das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Orte der Fabrikationsanstalt wohnen oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. Inwieweit in einzelnen Fällen Er- leichterungen hinsichtlich der Anforderung kaufmännischer Buchführung eintreten können, bestimmt die Direktivbehörde. Rücksichtlich der zu leistenden Sicherheit gelten die von der obersten Landesfinanzbehörde getroffenen Bestimmungen. Der Zollbehörde steht das Recht zu, durch Einsicht in die ordnungsmäßig zu führenden Handels- und Fabrikationsbücher und durch sonstige Kontrole des Betriebs von der Beachtung der gegebenen Vorschriften Ueberzeugung zu nehmen. . Die«Handels-undFabrikationsbüchermüssenüberdieAusbeutevongebeuteltemMehl,Futter- mehlundKleieAufschlußgeben;andernfallsiftdieZollbehördebefugt,demGewerbtreibendendie Führung eines Fabrikationsbuchs nach besonderem Muster aufzugeben. 8. 3. Das auf Zollkonto angeschriebene ausländische, sowie das im freien Verkehr bezogene Getreide gleicher Gattung darf nur in den angemeldeten Räumen (5. 1) gelagert werden. In der Regel dürfen diese Räume nicht in beträchtlicher Entfernung von der Gewerbsanstalt oder an einem anderen Orte als letztere liegen. S. 4. Das auf Zollkonto angeschriebene ausländische, sowie auch sonstiges Getreide, welches in die nach §. 1 angemeldeten Räume eingebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande zur Vermeidung der im §. 7 Ziffer 3 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes angedrohten Geldstrafe bis zu Eintausend Mark nur mit hauplamtlicher Genehmigung veräußert werden. Diese Genehmigung darf nur ausnahmsweise und aus besonderer Veranlassung, z. B. im Falle einer nothwendig gewordenen längeren Betriebseinstellung, der Ausgabe des Zollkontos, ertheilt werden. 70“