— 67 — Die Zollabfertigungsbefugnisse des bisherigen Nebenzollamts Kaiserslautern, einschließlich des Niederlagerechts und seine Befugnisse zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung aus- gehenden Bieres, Branntweins und Tabacks sind auf die Zollexpositur des Hauptzollamts Kaiserslautern am Bahnhof übergegangen. Die Befugnisse des Hauptzollamts Kaiserslautern, welches als Ausschlag- Einnehmerei mit den Befugnissen des bisherigen Nebenzollamts zur Abfertigung des Branntweinverkehrs zu fungiren hat, bemessen sich lediglich nach den Bestimmungen des Vereinszollgesetzes (§. 131). Die Zollexpositur am Bahnhofe zu Nürnberg ist aufgehoben worden. Es ist ertheilt worden: der im Bezirke des Hauptzollamts zu Passau neu errichteten Aufschlag-Einnehmerei Fürsten zell, der zu Martinshöhe im Bezirke des Hauptzollamts zu Landau neu errichteten Aufschlag- Emnehmerei und der Aufschlag-Einnehmerei zu Schwarzach im Bezirke des Hauptzollamts in Landshut die Befugniß zur Ausfertigung von Branntwein-Versendungsscheinen, und dem Nebenzollamte zu Erlangen im Bezirke des Hauptzollamts zu Fürth die unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I sowie die Befugniß zur Abfertigung des Waaren-Ein= und Ausganges im Eisenbahnverkehr (§§. 63 und 66—71 des Vereinszollgesetzes). Im Königreiche Sachsen. Es ist ertheilt worden: dem Hauptsteueramte zu Meißen die Befugniß zur Abfertigung von Waaren der Nummern 22a ud 22b des Zolltarifs zu andern als den höchsten Sätzen dieser Nummern, der Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Zwickau die Besugniß zur Abfertigung von Waaren der Tarifnummern 22f, g1, g2 und der Anmerkung zu 227k und g zu andern als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern und . dem Steueramte zu Crimmitschau im Bezirke des Hauptsteueramts zu Zwickau die Befugniß zu Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I über Baumwollengarn. Im Großherzogthum Baden. Es ist ertheilt worden: den Steuer-Einnehmereien zu Heidelsheim und zu Langenbrücken im Bezirke des Finanz- amts zu Bruchsal, zu Mühlhausen im Bezirke des Finanzamts zu Schwetzingen, und zu Kirchheim im Bezirke des Hauptsteueramts zu Heidelberg die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen J und II und zur Erledigung von Versendungsscheinen I über Tabacksendungen aus und nach den an diesen Orten befindlichen Privatlagern für unversteuerten inländischen Taback, der Steuer-Einnehmerei zu Seckenheim im Bezirke des Finanzamts zu Schwetzingen die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen I und II und zur Erledigung von Versendungsscheinen I über mländischen Taback und der Steuer-Einnehmerei zu Messelhausen im Bezirke des Finanzamts zu Tauberbischofsheim de Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Branntwein-Versendungsscheinen I und ll sowie von Uebergangsscheinen über Branntwein. Im Herzogthum Braunschweig. Das Steueramt zu Calvörde im Bezirke des Hauptsteueramts zu Wolfenbüttel ist zur Aus- eitigung von Tabackversendungsscheinen I und ll ermächtigt worden. Im Herzogthum Sachsen-Meiningen. Dem Steueramte zu Hildburghausen ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 #iber Reisegepäck und die damit eingehenden nicht zum Handel bestimmten zollpflichtigen Waaren bei- zelegt worden. . Im Gebiete der freien und Hansestadt Hamburg. Die Eingangsabfertigung von bewurzelten Gewächsen und sonstigen Vegetabilien erfolgt in Hamburg durch das Deklarationsbüreau der Deputation für indirekte Steuern und Abgaben im Ein-