— 78 — Bei Stabthermometern soll die Länge der kürzesten Theilstriche im Allgemeinen wenigstens ½ des Rohrumfanges betragen. Die Theilung soll durch die Worte „hunderttheilig“", „Celsius“ oder dergl. in ihrer Art gekennzeichnet und deutlich beziffert sein. Erweiterte Theile des Kapillarrohrs dürfen nicht mit einer Theilung versehen sein. Die Theilung soll über das zu benutzende Temperaturintervall nicht unnöthig weit hin- ausreichen. Oberhalb der höchsten und unterhalb der niedrigsten zu prüfenden Skalenstelle müssen jedoch stets noch einige Theilstriche vorhanden sein. Thermometer mit Réaumur-Skalen sind von der Prüfung ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon bilden bis zum Schlusse des Jahres 1900 die Thermomcter für gewerbliche Zwecke (s. S. 10). S. 8. Erate unt un. Die Skale der Einschlußthermometer soll sicher und unverrückbar befestigt sein, jedoch muß aaann seen sie sich nach einer Richtung hin gegen das Umhüllungsrohr frei ausdehnen können, ohne Durch- thermometern. Diegungen zu erleiden. Thermometer mit Papierskalen werden nur bis 60° C geprüft. Die Lage der Skale gegen die Kapillare oder das Umhüllungsrohr soll durch eine Strich- marke kontrolirbar sein. Letztere ist, wenn angängig, auf der rechten Seite des Thermometers an- zubringen und darf die Ablesung an der betreffenden Stelle nicht erschweren. Das Umhüllungsrohr von Einschlußthermometern soll, soweit nicht bei den besonderen Be- stimmungen (§§. 11 bis 16) Abweichungen zugelassen sind, oben zugeblasen oder mit einer zweiten Strichmarke in der Nähe des Endes der Skale versehen sein. . 9. rheremeean Thermometer mit abnehmbaren freiliegenden Skalen sind nur unter den Gattungen d und f State. (Fabrikthermometer und Thermometer für häuslichen Gebrauch) zulässig. Die Röhren solcher Ther- momcter müssen unverrückbar befestigt sein, dicht an den Skalen anliegen oder in dieselben ein- gelassen sein und zur Kontrole ihrer Lage Strichmarken haben. Die Befestigung der Röhren muß so eingerichtet sein, daß letztere sich zur Prüfung und Stempelung abnehmen lassen. Bei den Thermometern mit freiliegenden Skalen werden außer den Thermometerröhren auch die Skalen gestempelt (vergl. §. 17). . 10. a#chrikten der Die Thermometer können Angaben eis Fabriknummer, Firma, Handelsmarke oder dergl. ermometer. jragen. Sinnwidrige Aufschriften und solche, welche mit den Prüfungsergebnissen in Widerspruch stehen, sind un zulässig. Maximum= und Minimumthermometer sollen durch Aufschrist als solche gekennzgeichnet sein. Auf jedem Thermomcter muß genügend freier Raum zur Aufbringung des Stempels (vergl. §. 17) und etwaiger anderweitiger Bezeichnungen (vergl. §. 18) vorhanden sein. III. Besondere Bestimmungen. Im Nachstehenden sind die Prüfungsanforderungen und zulässigen Fehlergrenzen für die verschiedenen im §. 1 aufgeführten Gallungen von Thermometern angegeben. §. 11. ) Haupt- Haupt-Normalthermometer müssen fundamental bestimmbare Quecksilber-Thermometer sein, Normeltbermo d. h. die Punkte 0 und 100 auf ihrer Skale enthalten und in sich kalibrirbar sein. Ihre Prüfung erfolgt ausschließlich durch die Physikalisch-Technische Reichsanstalt. Die Theilung dieser Thermometer muß gleichförmig fortschreiten, d. h. ohne Berücksichtigung der Kaliberfehler ausgeführt sein. Etwaige Theilungssehler dürfen nicht mehr als ½0, die Strich- breite darf nicht mehr als ½10 des kleinsten Intervalls betragen. Die Kapillarröhre muß am oberen Ende eine birnförmige Erweiterung haben und luftleer sein. Die Untersuchung dieser Thermometer wird innerhalb der Temperaturgrenzen — 30 bis + 100° C, und zwar wenigstens von 10 zu 10° ausgeführt.