— 126 — Die Anrechnung ist auf Zollgefälle für folgende Waaren zulässig: Erdnüsse und frische Erd- mandeln; Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni; Früchte (Südfüchte); Gewürze aller Art, nicht besonders genannt; Heringe, gesalzene; Kaffee, roher; Kakao in Bohnen: Kakaoschalen; Kaviar und Kaviarsurrogate; Oliven; frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt; Johannisbrot; Muscheln oder Schalthiere aus der See; Austern, Hummern und Schildkröten; Reis, geschälter und ungeschälter; Thee; Olivenöl in Fässern; Baumwollensamenöl in Fässern; Fischspeck, Fischthran; Petroleum; mineralische Schmieröle. Lescheinigung über die erfolgte zollfreie Einfuhr. Umseitigem Zollwerth entsprechend sind von mir kg beieen über das -Amt zu am 18 ohne Zollentrichtung eingeführt worden. , den 18. Bescheinigung über die erfolgte Anrechnung. Unseitiger Betrag von Al Pf., in Worten: ist mir (uns) von dem -Anmte zu auf Zollgefälle für am 18 angerechnet worden. , den 18. Buchungsvermerke. Der angerechnete Betrag ist gebucht in Einnahme. Ausgabe. D Kassenbeamte D Kassenbeamte