— 156 — Entwurf des Statuts einer freien Innung nach §§. 81 bis 99 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 663). Vorbemerkungen. 1. Wenn Gewerbetreibende freiwillig zu einer Innung zusammentreten, haben sie fortan ein den Vorschriften der §§. 81 bis 99 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 entsprechendes Innungsstatut aufzustellen, und wenn bestehende Innungen als freie Innungen fortbestehen wollen, haben sie innerhalb der im Artikel 6 Ziffer 1 des Gesetzes bezeichneten Frist ihr bisheriges Statut jenen Vorschriften entsprechend umzugestalten. Der Entwurf soll hierfür eine Anleitung geben. Sein Inhalt ist weder für diejenigen, welchen die Aufstellung oder Umarbeitung des Innungsstatuts obliegt, noch für die Behörden, welchen die Genehmigung zusteht, verbindlich. 2. Ein Entwurf, welcher ohne Aenderungen für jede Innung verwendbar wäre, kann bei der großen Verschiedenheit der Verhällnisse nicht gegeben werden. Es ist daher nothwendig, im einzelnen Falle die Bestimmungen darauf zu prüfen, ob sie für die betreffende Innung passen; soweit dies nicht der Fall ist, müssen dann die zweckmäßig erscheinenden Aenderungen und Ergänzungen vorgenommen werden. Die Abweichungen von dem Entwurfe müssen aber mit dem Gesetz im Einklange bleiben. Das Statut hat über alle im §. 83 der Gewerbeordnung bezeichneten Punkte Bestimmung zu treffen und bei den einzelnen Punkten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen. 3. Was durch gesetzliche Vorschrift in der Weise geregelt ist, daß den einzelnen Innungsstatuten ein Spielraum für besondere Bestimmungen nicht gelassen wird, ist in den Entwurf nur soweit auf- genommen, als es nothwendig erschien, um das Verständniß der getroffenen Bestimmungen zu sichern, oder den Innungsmitgliedern eine ausreichende Kenntniß ihrer Rechte und Pflichten zu vermitteln. Den Betheiligten ist überlassen, in dieser Beziehung das Innungsstatut zu vervollständigen oder zu vereinfachen. 4. Die im Entwurfe vorkommenden Klammern [I deuten, soweit sie nicht durch Bemerkungen be- sonders erläutert sind, an, daß die eingeklammerten Worte nach den Umständen beibehalten oder gestrichen werden können, oder daß unter den mehreren in Klammern eingeschlossenen Fassungen unter Berücksichtigung der Verhältnisse die Wahl zu treffen ist. Auf Grund der 8§. 81 bis 99 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 buleriaechest S. 663) und der nachfolgenden Bestimmungen treten die Unterzeichneten zu einer Innung zusammen. [Auf Grund der §§. 81 bis 99 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 663) wird für d . . ... . ... Innung zu N. auf Beschluß der Innungs- versammlung das nachfolgende revidirte Statut erlassen. Dasselbe tritt l0ooo. 1 ab an die Stelle des bisherigen Innungsstatuts tv. 1 Name, Sitz und Umfang der Innung. S. 1. Die Innung sücnt den NAzzem Innung zu N. Ihr Sitz ist zu N. Ihr Bezirk umfaßt den Bezirk der Gemeinde 'des Amtsbezirkes, des Kreises] N., ssowie der Ge- meinden A., B., C. u. s. w.]. Sie besteht für ds Gewerbe. Aufgaben der Innung. §. 2. Aufgabe der Innung ist: 1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern;