— 157 — 2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehülfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis; 3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich der Bestimmungen der 88. 103e, 126 bis 132a der Gewerbeordnung; 4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im §. 3 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890 und im §. 53a des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Art zwischen den Innungs- mitgliedern und ihren Lehrlingen. F. 3. Außerdem wird die Innung folgende Zwecke verfolgen:) 1.................... ; 2.................... ; 3.................... Mitgliedschaft. 8. 4. Zum Eintritt in die Innung ist jeder (Volljähriges berechtigt, welcher a) dgeee .... Gewerbe seines der Gewerbe, für welche die Innung errichtet ist] innerhalb des Innungsbezirkes selbständig betreibt, ld) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, ) nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, d) den an die Mitglieder der Innung in Bezug auf ehrenhaften Lebenswandel und ordnungs- mäßigen Gewerbebetrieb zu stellenden Anforderungen genügt,] wenn er 1. nach Zurücklegung einer ordnungsmäßigen Lehrzeit die Gesellenprüfung bei einer Innung oder vor einem von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschuß oder eine nach Vorschriften der Landes-Centralbehörde gemäß §. 132a der Gewerbeordnung geordnete Gesellenprüfung soder vor der Geltung der 8§. 131—132 a der Gewerbeordnung eine landesrechtlich geregelte Gesellenprüfung [Lehrlingsprüfungl] bestanden hat und mindestens (31 Jahre als Geselle oder Gehülfe im . .. .. .. ... Gewerbe beschäftigt gewesen ist, [2. oder mindestens /2!) Jahre lang ds Gewerbe selbständig mit Ge- hülfen] betrieben hat, [3. oder die Berechtigung zur Führung des Meistertitels für dddaas Gewerbe erworben hat, [4. oder die Aufnahmeprüfung vor dieser oder einer anderen Innung abgelegt hat.] *) Anm. Hier sind die Zwecke anzugeben, welche die Innung auf Grund des §. 81b der Gewerbeordnung verfolgen will: | 81 b. „Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungsmitgliedern gemeinsame gewerb- liche Interessen als die im §S. 81 a bezeichneten auszudehnen. Insbesondere steht ihnen zu: 1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge zu treffen, insbesondere Schulen zu unterstützen, zu errichten und zu len, sowie über die Benutzung und den Besuch der von ihnen errichteten Schulen Vorschriften zu erlassen; 2. Gesellen= und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen; 3. zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen (Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftig- keit Kassen zu errichten; 4. Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen find, Streitigkeiten der im F. 3 des Gewerbegerichts- gesetzes und im §. 53a des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Art zwischen den Innungs- zatenser und ihren Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden; 5. zur äsrrurg des Gewerbebetriebs der Innungsmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten. Bestimmungen über Einrichtungen der im §. 81b Ziffer 3, 4 und 5 bezeichneten Art dürfen nicht in das Innungs- statut ausgenommen werden, sondern sind in Nebenstatuten zusammenzufassen (5. 83 Absatz 4, 5. 85 der Gewerbeordnung). 25“