— 162 — welche die Gesellen (Gehülfen) Beiträge zu entrichten oder eine besondere Mühewaltung zu übernehmen haben, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind, sind sämmtliche Mitglieder des Gesellenausschusses einzuladen und mit vollem Stimmrechte zur Theilnahme zuzulassen. Die Ausführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in diesen Angelegenheiten darf nur mit Zustimmung des Gesellenausschusses erfolgen; wird die Zustimmung versagt, so kann sie durch die Aufsichtsbehörde ergänzt werden (vergl. 8. 34 Absatz 2). War bei der Beschlußfassung der Innungsversammlung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend, so gilt die Zustimmung des letzteren zur Ausführung des Beschlusses als ertheilt oder als versagt, je nachdem die Mehrheit seiner Mitglieder dem Beschlusse zugestimmt hat oder nicht. Das Protokollbuch (5. 26 Absatz 3) muß die Abstimmung der Mitglieder des Gesellenausschusses ergeben. 8. 22. Vierteljährlich und zwar im Laufe der Monate Januar, April, Juli, Oktober [Halbjährlich] findet eine ordentliche Sitzung der Innungsversammlung statt. Die Abhaltung außerordentlicher Sitzungen kann vom Vorstande beschlossen werden. Eine solche muß stattfinden, wenn sie von dem (pierten] Theile der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter An- gabe des Zweckes beim Vorstande beantragt wird. 8g. 23. Der Vorsitzende des Innungsvorstandes [der Obermeister! hat zu der Sitzung — in den Fällen des §. 22 Absatz 2 spätestens 14 Tage nach der Beschlußfassung des Vorstandes oder nach dem Eingange des Antrags — sschriftlich] [mittelst Bekanntmachung in dem im §F. 61 bezeichneten Blatte, — Ansage durch den Innungsboten —] einzuladen. Die Einladung muß Ort, Tag und Stunde der Versammlung sowie die Gegenstände der Verhandlung angeben und sjedem Mitgliede so zeitig zugestellt werden, daß 2 [so — erfolgen, daß jedes Mitglied] mindestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung Kenntniß avon erhält. Unterläßt der Vorsitzende des Innungsvorstandes die rechtzeitige Berufung der Sitzung, so hat der Vorstand dieselbe durch eines seiner Mitglieder vorzunehmen, welches die Einladung Namens des Vorstandes erläßt und den Vorsitzenden hiervon benachrichtigt. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ist jedes Mitglied der Innung berechtigt, das Einschreiten der Aufsichtsbehörde auf Grund des §. 96 Absatz 5 der Gewerbeordnung anzurufen. S. 24. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Innungsversammlung ist verpflichtet, in den Sitzungen recht- zeitig zu erscheinen, ssofern es nicht durch Abwesenheit, Krankheit oder andere unvermeidliche Abhaltungen verhindert ist.] soder im Falle seiner Verhinderung auf Grund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied sich vertreten zu lassen. Mehr als I3] Vertretungen darf kein Mitglied führen.) Wer ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder verspätet in der Innungsversammlung er- scheint soder sich nicht vertreten läßt!l, verwirkt eine vom Innungsvorstande zu verhängende Geldstrafe, welche bis zu anderweiter Feststellung durch Beschluß der Innungsversammlung 150] Pfennig beträgt. §. 25. Den Vorsitz in der Innungsversammlung führt der Vorsitzende des Innungsvorstandes Ober- meisterl, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied, in den Fällen, wo die Berufung der Innungsversammlung durch die Aussichtsbehörde erfolgt ist, der Vertreter der Aussichtsbehörde. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er hat das Recht, Mitglieder der Innungs- versammlung und gemäß §F. 21 zugezogene Mitglieder des Gesellenausschusses, welche seinen zur Leitung der Verhandlungen getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, oder sich sonst ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum auszuweisen. z. 26 Beschlüsse der Innungsversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen im 8. 59 mit ein- facher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefaßt werden, welche bei ihrer Berufung als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind oder mit Zustimmung aller