— 167 — Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder und der Ersatzmänner aus. Die Ausscheidenden werden das erste Mal durch das Loos, demnächst durch die Dienstzeit bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Mitglieder behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirke der Innung verbleiben, die Mitgliedschaft noch während dreier Monate seit dem Austritt aus der Beschäftigung bei Innungsmitgliedern. Für die Mitglieder treten die Ersatzmänner in Behinderungsfällen oder im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Stimmenzahl ein, welche bei der Wahl auf sie gefallen ist. Wird dessenungeachtet der Ausschuß nicht vollzählig, so hat er sich für den Rest der Wahl- zeit durch Zuwahl zu ergänzen. F. 44. Die Mitglieder des Gesellenausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch wird ihnen der Ersatz baarer Auslagen und eine Entschädigung für Zeiwersäumniß von .. .. ... für jede Sitzung gewährt. Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme des Amtes finden die Bestimmungen des §. 13 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 45. Der Gesellenausschuß wählt aus seiner min alle 2 Jahre einen Vorsitzenden (Altgesellen), einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Der Altgeselle oder sein Stellvertreter soll in der Regel den Verhandlungen des Innungs- vorstandes, zu welchen ein Mitglied des Gesellenausschusses zugezogen wird, beiwohnen. Im Falle der Behinderung bestimmt er hierzu ein anderes Mitglied des Gesellenausschusses. Der Altgeselle beruft, leitet und schließt die Versammlungen des Ausschusses. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder versammelt sind. Die Soiserie werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der orsitzende. Die Beschlüsse werden vom Schriftführer in ein Protokollbuch eingetragen und von ihm und dem Altgesellen unterzeichnet. Im Uebrigen kann der Gesellenausschuß seine Geschäftsordnung durch eigene Beschlüsse regeln. 46. Dem Gesellenausschusse liegt insbesondere & bei der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses für die Handwerkskammer mitzuwirken (8. 103i der Gewerbeordnung), die aus der Gesellenschaft zu bestellenden Mitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei der Regelung des Lehrlingswesens, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen Theil zu nehmen, für welche die Gesellen (Gehülfen) Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen oder die zu ihrer Unterstützung be- stimmt sind. Die entsprechenden Befugnisse und Obliegenheiten des Gesellenausschusses werden durch die besonderen Bestimmungen dieses Statuts und der Nebenstatuten geregelt. S. 47. Entstehen zwischen den Mitgliedern der Innung und der Gesellenschaft Streitigkeiten über die Regelung des gegenseitigen Verhältnisses, namentlich über Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit und Lohnsätze, so soll durch gemeinsame Berathung des Innungsvorstandes und des Gesellenausschusses eine Einigung darüber versucht werden. Gesellen= und Herbergswesen, Arbeitsnachweis. 8. 48. Die Wahl der Gesellenherberge wird von dem Ausschusse für das Gesellen- und Herbergswesen getroffen und unterliegt der Genehmigung der Innungsversammlung. S. 48 a. Der Ausschuß für das Gesellen= und Herbergswesen errichtet für die Gesellen, die sich vorschrifts- mäßig ausweisen und bei einem Innungsmitlglied in Arbeit treten wollen, eine Geschäftsstelle für Nach- wsung von Gesellenarbeit. In der Herberge ist durch Aushang bekannt zu machen, wo sich diese Stelle efindet.