— 182 — Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen; sie geht in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer Nothfrist von einem Monat eine Partei Klage bei dem ordentlichen Gericht erhebt. Die Frist beginnt gegen eine bei der Verkündigung nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung. Wegen der Vollstreckung der Entscheidungen oder Vergleiche gelten die Bestimmungen des 8. 91b Absatz 2 bis 6 der Gewerbeordnung. Beauftragte. .39. [Die dem Ausschusse für das Lehrlingswehn angehörenden Innungsmitglieder haben als Beauf- tragte der Innung] [Einer oder mehrere von der Innungsversammlung gewählte Beauftragte haben] die Befolgung der für die Beschästigung der Gesellen (Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch der Fortbildungs= oder Fachschule und die Regelung des Lehrlingswesens erlassenen und der sonstigen gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen in den zur Innung gehörigen Betrieben zu überwachen. Sie werden hierfür durch eine vom Innungsvorstand ausgestellte Vollmacht legitimirt. Die Innungsmitglieder haben den legitimirten Beauftragten Auskunft über alle Gegenstände zu geben, welche für die Erfüllung ihres Auftrags von Bedeutung sind, und ihnen auf Erfordern während der Betriebs- zeit den Zutritt zu den Werkstätten und Unterkunftsräumen, sowie zu den sonst in Betracht kommenden Räumlichkeiten zu gestatten; sie können hierzu auf Antrag der Beauftragten von der Ortspolizeibehörde angehalten werden. Auf Räume, welche Bestandtheile landwirthschaftlicher oder sabrikmäßiger Betriebe sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Die Beauftragten sollen sich von Zeit zu Zeit von der Art der Beschäftigung der Lehrlinge in den Werkstätten und von der Einrichtung der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntniß verschaffen. Sie sollen sich einmal im Jahre hinsichtlich aller Lehrlinge davon überzeugen, ob dieselben den ihrer Lehrzeit angemessenen Stand der Ausbildung erreicht haben. Eine besondere Beachtung haben sie den nicht bei ihren Lehrherren untergebrachten Lehrlingen zu schenken, sich von der Beschaffenheit der Logir= und Kosthäuser, in denen sie etwa untergebracht sind, Kenntniß zu verschaffen, und wenn sie finden, daß aus der Unterbringung in solchen Häusern Gefahren für das leibliche oder sittliche Wohl des Lehrlings erwachsen, durch Verhandlung mit dem Lehrherrn und den Eltern oder Vormündern des Lehrlinges auf Beschaffung eines anderweiten, den Anforderungen entsprechenden Unterkommens hinzuwirken. Die Beauftragten haben sich der Besichtigung solcher Betriebe, deren Unternehmer auf Grund des §. 94c Absatz 5 der Gewerbeordnung die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen, nach näherer Anweisung des Innungsvorstandes zu enthalten. Gemeinsame Bestimmungen für Innungsämter. S. 40. Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind nur solche snach §. 17 in der Innungsversammlung stimmberechtigtel fnach §. 17 Absatz 2 zur Wahl der Vertreter zur Innungs- versammlung berechtigtel Innungsmitglieder, welche zum Amte eines Schöffen fähig sind (§§. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; doch werden denselben die baaren Auslagen ersetzt. [Außerdem erhält der Vorsitzende [Obermeister] sder Schriftführer!] [der Kassenführer] eine Entschädigung für Zeitversäumniß im Betrage von Mark jährlich [monatlich]. *) Gesellenausschuß. S. 41. Zur Mitwirkung bei den Geschäften der Innung, soweit sie durch Gesetz oder Statut vorgesehen ist, wird ein Gesellenausschuß von [3] (5] Mitgliedern und .. Ersatzmännern gewählt. *) Anm. Diese Paragraphen können hier in einer Anmerkung abgedruckt werden. *7“) Anm. Sofern auch Inhabern von anderen Aemtern Entschädigungen gewährt werden sollen, sind diese im Statut (Nebenstatut) festzusetzen.