— 187 — Zahl in der ersten zu dem fraglichen Zwecke angesetzten Versammlung nicht erschienen, so hat der Innungsvorstand zur Abstimmung über den Antrag binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung zu be- rufen, in welcher die Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden erfolgt. Hierauf ist bei der Anberaumung dieser zweiten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen. Die Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von /2⅜. der erschienenen Stimmberechtigten ge- faßt werden. ' Ueber Anträge auf Zurücknahme der Anordnung wegen Errichtung der Zwangsinnung kann ldie Innungsversammlung einen gültigen Beschluß nur fassen,!) lnur in einer Versammlung Beschluß gefaßt werden, zu welcher sämmtliche nach §. 17 zur Wahl der Vertreter berechtigte Innungsmitglieder einge- laden sind, und zwar nur dann,] wenn 1. die Herbeiführung dieses Beschlusses von mindestens einem Viertel derjenigen stimmberechtigten seeh welche der Innung auf Grund des §. 4 angehören, bei dem Vorstande beantragt worden ist, 2. die Einladung zu der Innungsversammlung, in der die Abstimmung über den Antrag erfolgen soll, mindestens 4 Wochen vorher schriftlich (mittelst öffentlicher Bekanntmachung] unter An- gabe des Zweckes ergangen ist, 3. drei Viertel der in Ziffer 1 bezeichneten Innungsmitglieder dem Antrage zustimmen. Waren in der Innungsversammlung, in welcher die Abstimmung über den Antrag erfolgen soll, weniger als drei Viertel der im Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Innungsmitglieder erschienen, so hat der Innungsvorstand zur Abstimmung über den Antrag binnen 4 Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher die Zurücknahme von drei Viertel der im Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten und er- schienenen Mitglieder beschlossen werden kann. Auf diese Folge ist bei der Einberufung hinzuweisen. Im Uebrigen findet die Bestimmung des §. 55 Absatz 2 entsprechende Anwendung. §. 57. Im Falle der Auflösung oder Schließung der Innung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr [Halbjahr, Jahr], sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an Diejenigen zu zahlen, welchen die Abwickelung der Geschäfte der Innung obliegt (§. 98 der Gewerbeordnung). Die Verwendung des Innungsvermögens erfolgt nach den Vorschriften des S. 98a der Gewerbe- ordnung mit der Maßgabe, daß eine Vertheilung von Reinvermögen unter die bisherigen Mitglieder unstatthaft ist, und der Rest des Vermögens nach Bestimmung der Aussichtsbehörde entweder den bei der Innung bisher vorhandenen Unterstützungskassen oder einer freien Innung, welche für die an der lsbbaigen Zwangsinnung betheiligten Gewerbszweige errichtet wird, oder der Handwerkskammer zu überweisen ist. 6 Bekanntmachungen. S. 58. Alle die Innung betreffenden Bekanntmachungen werden bis zu anderweiter Beschlußfassung der Innungsversammlung in [(Name des Blattes)] erlassen. Beaufsichtigung der Innung. 8. 59. Die Aussicht über die Innung wird vdddd uu wahrgenommen. *) Anm. Der Inhalt der ersten Klammer gilt für den Fall, daß die Innungsversammlung nicht aus Vertretern besteht G. 17 erste Fassung.) 29