— 220 — 3Z. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. ——4 Bekanntmauachung, betreffend eine Abänderung in Anlage D des Wahlreglements vom 28. Mai 1870. Vom 14. April 1898. –—. [ ˙ — — — Das im §. 36 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 275) bezeichnete, als Anlage D des Reglements abgedruckte Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit der bestehenden Verwaltungs-Organisation nach den §§. 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 des Wahlreglements ur Zeit zuständigen Behörden hat mit Rücksicht auf Aenderungen der preußischen Verwaltungs-Organisation sorten unter Nummer I wie folgt zu lauten: I. Königreich Preußen. §. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste begiun)e: der Minister des Innern. S. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.) –—-. C. (Abgrenzung der Wahlbezirke.) §. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestimmung des Wahllokals.) 1. in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinprovinz: auf dem Lande: der Landrath, in den Städten: der Magistrat und wo kein kollegialischer Gemeinde-Vorstand vorhanden ist, der Bürgermeister; 2. in der Provinz Hannover: auf dem Lande und in denjenigen Städten, auf welche die Hannoversche revidirte Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetz-Sammlung S. 141) nicht An- wendung findet, der Landrath, in den übrigen Städten: der Magistrat; 3. in Berlin: der Magistrat; 4. in den Hohenzollernschen Landen: der Oberamtmann. 8. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.) 8. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung 2c.) #. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars): die Regierungs-Präsidenten, für Berlin: der Oberpräsident. (Greist ein Wahlkreis in zwei Regierungsbezirke ein, so bezeichnet der Minister des Innern denjenigen Regierungs-Präsidenten, welcher nach den §§. 24, 34 und 35 zuständig ist.)