221 — ——— 4. Auswanderungs-Wesen. Bekanntmuchung. Mit Zustimmung des Bundesraths habe ich auf Grund des §. 2 des Gesetzes über das Aus- wanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) den in dem nachstehenden Verzeichniß aufgeführten Gesellschaften und Personen unter den daselbst bezeichneten Maßgaben die Erlaubniß ertheilt, die Beförderung von Auswanderern vom 1. April 1898 ab zu betreiben. Berlin, den 9. April 1898. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rothe. Verzeichniß der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer. Namen der Unternehmer. — —— —— " —— — —— —fflû — — — — Häfen, über welche Länder, nach welchen Auswanderer befördert werden dürfen. Art der Beförderung. Besondere Bedingungen, deren Erfüllung dem Unternehmer auferlegt ist. 1. Aktien-Gesell- schaft Nord- deutscher Lloyd in Bremen. Bremen, Bremer- haven, Brake, Nor- denham, Ham- burg, Cuxhaven, Rotterdam, Ant- werpen, London, Southampton, Plymounth, Havre, Cherbourg. Großbritannien, Cana- da, Vereinigte Staaten von Amerika, Argen- tinien, Paraguay, die dreisüdlichsten Staaten Brasiliens (Parana, Santa Catharina, Rio Grande do Sul), Uru- guay, Egypten, Trans- vaal, Capland, das Festland von Austra- lien. Ohne Schiffs- wechselin einem außerdeutschen Zwischenhafen. a) Aus Deutschland kom- mende Auswanderer, die von einer in Deutschland nicht als Auswande- rungsunternehmer zuge- lassenen Person oder Siedlungs= oder ähn- lichen Gesellschaft in außerdeutschen Sied- lungsgebieten angesiedelt werden sollen, dürfen nicht befördert werden. b) Die Vorschriften über Auswandererschiffe vom 14. März 1898 (Reichs- Gesetzbl. S. 57) finden vom 1. Juli 1898 ab auch auf die Beförderung von Auswanderern mit nach Großbritannien bestimm- ten Schiffen — selbst wenn mit diesen, abge- sehen von den Kajüts- passagieren, weniger als 25 Reisende befärdert werden sollen — An- wendung, soweit nicht Ausnahmen voneinzelnen Bestimmungendieser Vor- schriften — deren Fest- stellung vorbehalten bleibt — zugelassen werden.