— 235 — Lfd. Nr. Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. VII. Coburg und Gotha, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen, den Fürstenthümern Schwarzburg-Rudolstadt und Sonders- hausen, Schleswig auf die in den Großherzog- thümern Mecklenburg = Schwerin und Strelitz, in den freien Städten Hamburg, Lübeck und Bremen, An rich auf die im Großherzogthum Olden- urg, Magdeburg auf die in den Herzogthümern Braunschweig und Anhalt, Minden auf die in den Fürstenthümern Lippe und Schaumburg-Lippe, Merseburg auf die in den Fürstenthümern Reu wohnenden preußischen Militärpensionäre. C. Betreffs der Hinterbliebenen von Persouen des Soldatenstandes und Beamten: Dem Kriegsministerium. Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner zuzustellen: a) der General-Direktion der König- lich Preußischen Militär-Wittwen- Pensions-Anstalt in Berlin bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärver= waltung durch die Militär-Wittwen- kasse in Berlin zahlbaren Pensionen aus . 1. der Preußischen Militär-Wittwen- Pensions-Anstalt, 2. der Kurhessischen Militär-Wittwen- und Waisen-Anstalt, 8. der Nassauischen Militär-Wittwen- und Waisenkasse; b) dem Direktorium der Hannover= schen Offizier = Wittwenkasse in Hannover bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärver- waltung zahlbaren Pensionen aus 1| Hannoverschen Offizier-Wittwen- asse. Bei Pfändung des aus Militärfonds fließenden Einkommens (Wittwengeld, Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Bei- hülfen) der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung.