— 289 — Erster nachtrag zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer (Central-Blatt 1898 S. 221). — — Namen Häfen, Länder, Art der Besondere Bedingungen, der über welche nach welchen » deren Erfüllung dem Unternehmer. Auswanderer befördert werden dürfen. sBeförderung. Unternehmer auferlegt ist. zu 6. F. Mißler — Großbritannien. — e) Zur Beförderung der in Bremen. Auswanderer nach Groß- 1 britannien dürfen außer « den Schiffen des Nord— deutschen Lloyd nur Schiffe der Gesellschaft Argo in Bremen benutzt werden. l d) Die Vorschriften über Auswandererschiffe vom 14. März 1898 (Reichs- Gesetzbl. S. 57) finden vom 1. Juli 1898 ab auch auf die Beförde- rung mit nach Groß- britannien bestimmten Schiffen, — selbst wenn mit diesen, abgesehen von den Kajütspassagieren, weniger als 25 Reisende befördertwerden sollen — Anwendung, soweit nicht « Ausnahmen von einzelnen Bestimmungendieser Vor- schriften — deren Fest- stellung vorbehalten bleibt — zugelassen werden. 4. Militär-Wesen. Uekanntmachung. Nachstehend wird ein dritter, die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft betreffender Nachtrag zu dem durch Bekanntmachung vom 26. November 1895 (Central-Blatt S. 397) veröffentlichten Gesammt- verzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die Veröffentlichung der übrigen im Jahre 1897 eingetretenen Veränderungen bleibt vorbehalten. Berlin, den 1. Juni 1898. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky.