— 363 — Z. Justi z-Wesen. In Folge von Aenderungen in der Heeres-Organisation und in der Geschäftsvertheilung sind neue Nach- weisungen derjenigen Behörden und Personen aufgestellt worden, welche im Ressort der Königlich bayerischen, der Königlich sächsischen und der Königlich württembergischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen von Offizieren und von Beamten der Militärverwaltung, sowie der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung zur Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldners im Sinne der 88. 730 ff. der Civilprozeßordnung berufen sind (Central-Blatt 1895 S. 19ff.). Die neuen Nachweisungen?) werden nachstehend mitgetheilt: UAachmeisung derjenigen Militärbehörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere"“) und Beamten im Ressort der Königlich bayerischen Militärverwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §8§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten. Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Lau- 2. 8. 4. lende Wem? Bei Pfändung Bemerkungen. A. des Diensteinkommens der Beamten der Korps--Zahlungsstellen, Die Reihenfolge bemißt der Beamten der Militär-Intendanturen sich nach der Einthei- bei den Korps- und Divisions-Inten- lung des Haupt- danturen mit Ausnahme der Militär-Militär-Etats. Intendanten, ad 2. Wegen der Aus- 8. der Auditeure und Kanzlei-Beamten der nahme siehe A. VI. Militär-Bezirks- und Untergerichte, 4. der Adjutanten der General- und Diovisions- Kommandos, dann der Brigade-Kom- 1I.Den Militär-Intendanturen der betreffenden Armee-Korps. # = mandos, 5. derjenigen Kommandanten, welche nichtad 5. Wegen der Aus- Generale sind, nahme siehe A. VI. 6. der Platzmajore und der Adjutanten der Festungs-Gouvernements und der Kom- mandanturen, 7. der Regiments-Kommandeure, 8. der Bataillons= und Abtheilungs-Kom- mandeure, sowie der Detachement--Führer, 9. der sämmtlichen nicht regimentirten Militär--d 9. Wegen der Aus- ärzte (mit Ausnahme jener des Kriegs= nahme siehe A. VI. ministeriums), 10. der Korps-Stabsveterinäre, 11. der Beamten der Proviantämter, 12. der Beamten der Garnison-Verwaltungen, *) Vgl. die entsprechende Nachweisung für das Ressort der Königlich preußischen Militärverwaltung, Central= Blatt 1898 S. 232. ) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiiiere“ die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) inbegriffen. 60