364 m— Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Lau- fende Nr. 2. Wem? 8. Bei Pfändung 4. Bemerkungen. II. III. Den Militär-Intendanturen der betreffenden Armee--Korps. Der Intendantur der militärischen Institute. Den Regiments-Kommandeuren, den Kom- mandeuren der selbständigen (nicht regimen- tirten) Bataillone, den Detachement-Führern, dem Kommandeur der Eaquitationsanstalt, dem Kommandeur der Unteroffizierschule und dem Kommandeur der Militär-Schieß- schule, dem Kommandeur der Luftschiffer- Abtheilung, sowie den Vorständen der Be- kleidungsämter. m—G— 0 368# 13. 14. 16. 16. des Vorstandes der Arbeiter-Abtheilung; der Militär-Intendanturbeamten bei dieser dDer Offiziere — soweit sie nicht Generale dDes Kommandeurs der Equitationsanstalt, Der Artillerie = Offiziere vom Platz, sowie des Kommandeurs der Unteroffizierschule, Ddes Kommandeurs der Militär-Schießschule, ,dDdes technischen Vorstandes der Militär- der Offiziere und des Rendanten der dDer Offiziere, Beamten und Bediensteten 10. A. des Diensteinkommens der Militär-Baubeamten (mit Ausnahme jener des Kriegsministeriums und der Intendantur der militärischen Institute), der Korps-Stabs-und Garnison-Apotheker, der Beamien der Garnison-Lazarethe, der Offiziere der Traindepots (mit Aus- nahme des Traindepotoffiziers bei der Inspektion der Fußartillerie), Intendantur und der ihr unterstellten Beamten des Garnisonbauwesens (mit Ausnahme des Ober-Intendanturraths), sind — und des Arztes der Leibgarde der Hartschiere, der sämmtlichen Zeug= und Feuerwerks- Offiziere (mit Ausnahme jener bei der Inspektion der Fußartillerie), Lehrschmiede, militärischen Strafanstalten, der technischen Institute der Artillerie (Artillerie -Werkstätten, Geschützgießerei und Geschoßfabrik, Hauptlaboratorium, Pulverfabrik), der Gewehrfabrik und der Oberfeuerwerkerschule, der Fortifikationsbeamten bei den Festungs- Baukassen Ingolstadt und Germersheim; der ihnen unterstellten Gehalt empfan- genden Offiziere und Beamten mit Aus- nahme der à la suite der Truppentheile stehenden Offiziere; ad 13. Wegen der Aus- nahme siehe A. II und VI. ad 1. Wegen der Aus- nahme siehe A. VI. ad 2. Wegen der Aus- nahme siehe A. VI. ad 4. Wegen der Aus- nahme siehe A. VI. ad III. a) Bei Pfändung des Diensteinkommens der àla suite der Truppen- theile stehenden Offi- zierehat die Zustellung, soweit die Betreffenden nicht unter den Num- mern A. I. und V. inbe- griffen sind, an das Kriegsministerium (siehe A. VI.) zu erfolgen. b) Wegen der Abzüge von den Gehältern jener Offiziere 2c., welche vor- übergehend zu anderen Abtheilungen kom- mandirt sind, haben die Zustellungen an den Kommandeur 2c. jener Abtheilung, zu der sie ständig ge- hören (Stamm-Ub- theilung), zu geschehen.