— 367 — ——— — — — — Lau- fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. Nr. B.“) Betreffs der Pension 2c. beziehenden Offiziere und Beamten: derjenigen Behörde auf deren Anweisung bei Pfändung der Pension und des sonstigen die nebenstehend aufgeführten Personen ihre aus Reichs-Militärfonds fließenden Ein- Pensions- 2c. Gebührnisse empfangen, d. i. kommens: as)dem Kiegsministerium 1. der sämmtlichen mit Pension zur Dis- position gestellten Offiziere und oberen Militärbeamten; 2. der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten oberen Beamten der Militärverwaltung; 3.der sämmtlichen mit Pension gänzlich ver- abschiedeten Offiziere und oberen Be- amten der Militärverwaltung; b)der Militär-Intendantur des XII. (K. S.). der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten Armee-Korps (Korps-Intendantur). oder mit Pension gänzlich verabschiedeten unteren Beamten der Militärverwaltung. C. Betreffs der Hinterbliebenen von Per- sonen des Soldatenstandes und Beamten: derjenigen Behörde auf deren Anweisung bei Pfändung des aus Militärfonds die nebenstehend aufgeführten Personen ihre sließenden Einkommens (Wittwen= und Pensions= 2c. Gebührnisse empfangen, d. i. Waisenpension aus der Königlich säch- sischen Militär-Wittwen= und Waisen- kasse, Wittiwen- und Waisengeld, Unfall- renten, gesetzliche Beihülfen) der Hinter- bliebenen von 4) dem Kriegsministerium 1. Offizieren und oberen Beamten der Militärverwaltung; b) der Militär-Intendantur des XII. (K. S.)2.HPersonen des Unteroffizier- und Soldaten- Armee-Korps (Korps-Intendantur). standes, sowie von unteren Beamten der Militärverwaltung. *) Dieser Geschäftskreis erstreckt sich auch auf die außerhalb Sachsens wohnenden sächsischen Militär- ensionäre. p 7*) Dieser Geschäftskreis erstreckt sich auch auf die außerhalb Sachsens wohnenden Hinterbliebenen sächsischer Heeresangehöriger.