— 395 — 88. 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34 und 35. Das Staatsministerium, Departement des Innern. #. 8. (Bestimmung des Wahllokals.) Die Wahlvorsteher. XI. Herzogthum Braunschweig. I. 2. Das Staatsministerium. 8. 3. In den Städten: der Stadtmagistrat; auf dem Lande: die Kreisdirektion. #§§. 6 und 8. Der Gemeindevorstand, beziehentlich der Wahlvorsteher. 88. 24, 34 und 35. Das Staatsministerium. XII. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 88. 2, 24, 434 und 35. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern. #§#§. 3, 6 und 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals). In den Städten: « der Magistrat, beziehentlich das Bürgermeisteramt; auf dem Lande: der Landrath. 8. 8. (Bestimmung des Wahllokals.) Der Gemeindevorstand. XIII. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 8. 2. Das Ministerium, Abtheilung des Innern. §. 3. In den Städten: die Stadträthe; auf dem Lande: die Landrathsämter. 88. 6 und 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34 und 35 Das Ministerium, Abtheilung des Innern. 8. S. (Bestimmung des Wahllokals.) Die Wahlvorsteher. XIV. Herzogthum Sachsen-Koburg und Gotha. §. 2. Das Staatsministerium. 3Z. Die Wahlkommissarien, welche auch das Wahllokal (§. 8) zu bestimmen haben. §. 3. #§#§. 6 und 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34 und 35. Das Staatsministerium. XV. Herzogthum Anhalt. . 2. Das Staatsministerium. §. 3, 6 und 8. Die Kreisdirektionen. 24. Die Regierung, Abtheilung des Innern. 34. Das Staatsministerium. . 35. Die Regierung, Abtheilung des Innern. XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. §. 2. Das Ministerium. #§§. 3 und 6. Das Landrathsamt. §. 8. Der Gemeindevorstand. #88. 24, 34 und 35. Das Ministerium.