— 432 3. Militär-Wesen. lichen Kenntniß gebracht. Bekanntmachung. Nachstehend wird ein vierter, die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft betreffender Nachtrag zu dem Gesammtoerzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen zur öffent- Berlin, den 9. November 1898. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. Vierter Nachtrag zu Das neue Verzeichniß tritt an die Stelle des unter dem 1. Juni d. J. (Central- . Blatt S. 289) veröffentlichten Verzeichnisses. dem Gesammtbverzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen. Anmerkungen: 1. Die in dem Verzeichniß aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vorbehalten, sofern bei den einzelnen etwas Anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist. 2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Auf- rückens oder der Beförderung zugängig sind, sind mit einem “ bezeichnet. 6KW — — —— Bezeichnung der Stellen. Angabe bei den für Militär— anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behörde selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. Bemerkungen. I. Königreich Preußen. IV. Ministerinm der öffentlichen Arbeiten. 1. Preußisch--hessische Eisenbahugemeinschaft. Hauptkassenkassirer, Betriebskontroleure, * Stationsvorsteher 1. Klasse, * Stationskassenrendanten, Güterexpeditionsvorsteher und (nichttechnische) Eisenbahnsekretäre schließlich der * Materialienverwalter 1. Klasse, * Stationsvorsteher 2. Klasse, Stationseinnehmer und * Güterexpedienten, ein- zusammen als eine 1 Gruppe mindestens zur Hälfte. leufammen als eine Gruppe mindestens zur Hälfte 3 —.— Für die preußischen Stellen Eisenbahndirek- tion, in deren Bezirk die 3. Für die hessischen Stellen die Königlich preußische und hessische Eiseubahndirektion in König- liche Eisenbahndirektion in Frankfurt a. M. diejenige Stelle zu besetzen i Großherzoglich Mainz oder die Bei allen hessfischen Stellen haben die heffischen Staatsan- gehörigen den Borzug (F. 18 Ziffer 1 der kn- stellungsgrundsätze). Das Aufrücken der Milttär= und der Civil- anwärter in höhere Gruppen erfolgt nach der Reihenfolge, die sich aus dem #ntheils- verhäliniß ergiebt.